Objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO

Hallo, vielleicht kann mir ja jemand helfen: Ich würde gerne eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit einem Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO mit Hilfe der objektiven Klagehäufung in einer Klage zusammenfassen. Jetzt frage ich mich, ob das überhaupt möglich ist, da das eine ein Antrag ist und das andere eine normale Klage. Hatte irgendwo gelesen, dass es ausgeschlossen sei und wieder woanders, dass auch § 80 V VwGO unter § 44 VwGO fällt.
Über Ideen, Anregungen wäre ich sehr dankbar.

Gruß


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Wenn die Voraussetzungen von § 44 VwGo vorliegen, also insbesondere dasselbe VG zuständig ist, ist das kein Problem. In der Praxis wird der Schriftsatz aber ohnehin auf zwei Aktenzeichen verteilt.

was mich aber verunsichert daran ist, dass bei einer Anwendung auf den Eilrechtsschutz § 44 VwGO analog anzuwenden wäre. Bei der FFK jedoch wäre es eine normale Anwendung von § 44 VwGO. Würde das keinen Unterschied machen?

Im Ergebnis nicht. Der Rechtsfolge ist es egal, ob sie aufgrund unmittelbarer oder analoger Anwendung einer Rechtsnorm eintritt.

Gilt das auch bei der Erstellung eines Gutachtens?