Ich schreibe gerade eine SP-Hausarbeit über die Entwicklung des Befangenheitsrechts (§§ 22 ff. StPO). Dabei habe ich festgestellt, dass missbräuchliche Ablehnungsanträge Verfahren erheblich verzögern können. Deshalb gab es in den letzten Jahren Reformen, die die Angeklagtenrechte in dem Bereich einschränken (z. B. kürzere Fristen). Nun möchte ich in einem analytischen Teil selbst einen Lösungsvorschlag vorbringen in Form einer Gesetzesänderung. Mein Ziel ist das Gesetz so zu ändern, dass nicht das Befangenheitsrecht allgemein immer mehr eingeschränkt wird, sondern seine missbräuchliche Nutzung. Mich würde interessieren, ob dieser Vorschlag logisch klingt oder ob ich ihn lieber weg lassen sollte.
Mein Vorschlag ist § 26a I Nr. 3 StPO auszubauen, weil der gezielt gegen Missbrauch gerichtet ist und nicht den „normalen“ Angeklagten betrifft. Konkret würde ich die Merkmale „nur“ und „offensichtlich“ streichen, sodass ein Antrag auch dann verworfen werden kann, wenn er nicht nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt, sondern z. B. bei einem Motivbündel, bei dem der Schwerpunkt klar auf Verfahrensstörung liegt. Denn Anträge, die ausschließlich verfahrensfremd motiviert sind, gibt es praktisch nicht.
Das Problem ist aber, dass bei § 26a aktuell der abgelehnte Richter selbst über die Unzulässigkeit entscheidet. Wenn man die Norm weiter fasst, könnte das ein Verstoß gegen Art. 101 GG sein, weil niemand Richter in eigener Sache sein darf. Deshalb soll in solchen Fällen ein anderer Richter entscheiden. Das würde ich in § 26a Abs. 2 ergänzen.
Der Unterschied zu § 27 StPO ist, dass es bei § 26a weiterhin nur um die Zulässigkeit geht – also keine inhaltliche Prüfung erfolgt. Es wird nur auf objektive Kriterien geschaut, z. B. ob der Antrag praktisch identisch schon gestellt wurde oder ob der Schwerpunkt auf Missbrauch liegt. Zudem muss bei der Zulässigkeitsprüfung von § 26a nicht dir Hauptverhandlung unterbrochen werden wie beim § 27 - so soll eine Beschleunigung erreicht werden.