Markenrecht: 2 Fahrräder zu 1 kombinieren und unter eigener Marke weiterverkaufen

Hallo liebe Community,

auf meiner derzeitigen Nebentätigekit bei einer gemeinnützigen Organisation betreibt die Gesellschaft einen kleinen Fahrradladen.

Zur Frage: Die Herren möchten aus mehreren Fahrrädern ihr eigenes Fahrrad zusammenerstellen und unter der Marke der Organisation vertreiben.
In wie weit ist das erlaubt? Ich denke es kann in Bezug auf den Produktschutz zu Problemen kommen.
Könnt ihr mir die entsprechenden Paragrafen nennen?

Lieben Gruß


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Die enstprechenden Normen kann ich dir auch nicht benennen, könnte sich aber wohl aus dem UWG oder MarkenG ergeben. Kennt da jemand vielleicht eine speziellere Norm?

Ich überlege, inwiefern die ursprünglichen Fahrräder an sich geschützt sind und inwiefern das Modell überhaupt Schutz genießt. Aber es wird wohl darauf ankommen, inwiefern das Fahrrad individuelle Anpassungen durch den Hersteller bekommen hat und diese dann in das neue Fahrrad übernommen werden.