Klagerücknahme

Hallo,
ich habe mal eine Frage: Wie sollte man die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Klagerücknahme am besten lösen? Geht das über den §51 VwVfG oder §48 VwVfG? Die Klage wurde nicht vom Kläger selbst sondern vom Gericht als zurückgenommen erklärt (§92 VwGO). jetzt begehrt der Kläger Wiederaufnahme des Verfahrens und Entscheidung der Sache. 

Vielen Dank im Voraus
 


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