Kindsname bei nachträglicher elterlicher Sorge

Hallo, benötigt man eine Anschlusserklärung gemäß §1617b Abs.1 Satz 3 auch dann für das zweite Kind (Ü5), wenn für das erste Kind bereits eine gemeinsame Sorgeerklärung besteht und somit das zweite Kind an den Namen des ersten gebunden wäre (§1617 Abs.1 Satz3). Die Eltern hätten somit nachweislich Ihr Bestimmungsrecht verwirkt, das 2. Kind hätte aber noch eins? Wurde in BGH XII ZB 118/17 leider nicht abschließend geklärt, da Kinder dort unter 5.


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Da ist du aber eine sehr spezielle Frage. 

Kann da vielleicht jemand mit familienrechtlichem Schwerpunkt weiterhelfen? - Bemerkenswerterweise hast du ja schon ein Urteil gefunden, welches aber wohl nicht die konkrete Frage beantwortet.