Hochschulrecht: Veräußerung von Schonvermögen = Einkommen?

In einem fiktiven Fall beantragt eine Studentin A, die durch Folgekosten einer erlittenen Gewalttat verschuldet ist, vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) ihrer Hochschule eine Rückerstattung des Semestertickets auf Grund finanzieller Härte.

Der Härtefallfond wird von der AStA verwaltet und von der Verkehrsgesellschaft, welche die Semestertickets verkauft, jedes Semester gesponsert. Die Härtefallordnung wird vom Studierendenparlament beschlossen und vom Hochschulpräsidenten genehmigt. Die für Studentin A relevanten Bedingungen seien wie folgt:

[b]1.)[/b] [i]Rückerstattung, falls

Durchschnittseinkommen
- Miete
- Krankenversicherung)
< Bemessungsgrenze von XXX EUR[/i]

[b]2.)[/b] [i]"Einkommen" = Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des EStG + [u]sonstige Einnahmen[/u] zur Deckung des Lebensunterhalts
[/i]

[b]3.)[/b] [i]Kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung (Mittel müssen aber jedes Semester ausgeschöpft werden)
[/i]

Studentin A verkauft während des Antragszeitraums alte Bücher für 100 EUR, um etwas dringend benötigtes Kleingeld zu beschaffen (kein Gewinn erzielt). Ihr Antrag werde nun abgelehnt mit der Begründung, dass unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses die Bemessungsgrenze überschritten werde.

Studentin A widerspricht, da der Verkaufserlös keine Einkunft nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG darstelle, sondern eine nicht anrechenbare Vermögensumwandlung, bei der lediglich etwas angemessener Hausrat im Sinne des § 12 Abs. 3 SGB 2 verwertet worden sei.

[b]Fragen:[/b]

- Dürfen "sonstige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhalts" als Einkommen verrechnet werden?

- Darf der AStA willkürliche Härtefallregelungen treffen, die entsprechenden Regelungen im Sozialrecht widersprechen (Schonvermögen)? Wonach muss sich der AStA richten (Verwaltungsrecht, Landesrecht/Bundesrecht, Vereinsrecht, Privatrecht)?

- Ist ein solcher Fond nicht in öffentliches Recht eingebettet? Dürfte der AStA theoretisch willkürlich über Anträge entscheiden und bspw. Freunde/Bekannte bevorzugen?


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Oh, das Board unterstützt wohl keinen BB-Code...

Puh, da stellst du aber sehr spezielle Fragen. Kann gerade für Frage 1 vielleicht jemand weiterhelfen, der sich da in Richtung EStG ein wenig auskennt?

zu 2.: Natürlich kann sich der Asta grundsätzlich eigene Regelungen geben und - soweit das Gesetz eine Regelung für dispositiv erklärt - auch von gesetzlichen Regelungen abweichen. Dabei hat er sich natürlich trotzdem an den von dir genannten Regelungen zu orientieren und insbesondere grundrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. 

zu 3.: Willkürliche Entscheidungen darf auch der AStA, der ja in die Hochschule integriert ist, nicht treffen. Unter anderem bindet er sich teilweise auch durch vorangegangene Entscheidungen und hat u.a. den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Entsprechende Entscheidungen des Asta können ggf. erst getroffen werden, wenn das Plenum darüber entschieden hat. Durch diese Mechanismen soll gewährleistet werden, gerade keine Bevorzugung stattfindet.