Hi! Muss man bei einer nicht zugelassenen Berufung, um eine Verfassungsbeschwerde erheben zu können, eine Rechtsbeschwerde erheben nach §§ 238 II, 522 I 4, 574 I Nr. 1 ZPO? Die Berufung wurde aufgrund zu geringen Streitwert nicht zugelassen und der Beschwerdeführer hat sonst nichts zur Erschöpfung des Rechtswegs getan.Ist die Verfassungsbeschwerde dann nicht zulässig, oder gibts etwas anderes dazu?
Dankeee!