Hallo liebe Mitglieder, ich schreibe zur Zeit eine Hausarbeit im Strafrecht AT und habe eine Denkblockade, bei der ich leider nicht weiterkomme und auf eure Hilfe hoffe :-).
Folgende Situation:
G ist von seiner Freundin L verlassen. Aus Wut und Trauer betrinkt sich G absichtlich, bis er schuldunfähig ist (BAK 3,5‰), um seine Ex-Freundin fünf mal zu ohrfeigen. Er geht auf eine Party, welcher er und seine Freundin jährlich besuchten und machte sich auf die Suche nach der L. Er meint sie um Dunkeln an der Strandbar erkennen zu können, geht auf sie zu, steht vor ihr, holt zum Schlag auf die Wange aus. Sein vermeintliches Opfer kann diesem noch ausweichen. Erst jetzt wird ihm klar, dass er das Opfer S vor sich stehen hat, L zur Feier überhaupt nicht erschienen ist. Daraufhin dreht er sich um, stolpert über ein Kabel und schläft an der Stelle seinen Rausch aus.
Mein Prüfungsaufbau ist folgendermaßen:
A. § 223 I, Körperverletzung des G zum Nachteil der S wegen Schlagbewegung
(-), denn es liegt keine obj. Tatbestandserfüllung des § 223 I vor.
B. §§ 223 I, 22, 23 I, vers. KV des G durch Schlagbewegung zum Nachteil der S
I. Vorprüfung (+)
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. subj. TB
Problem: error in persona: hier: unbeachtlich.
2. obj. TB (+)
III. Rechtswidrigkeit (+)
IV. Schuld (-)
hier greift § 20
Schuld über alic? (-), sowohl Ausnahme- als auch Ausdehnungsmodell verstoßen gegen Art. 103 II GG
V. Ergebnis: §§ 223 I, 22, 23 I (-)
C. §§ 223 I, 22, 23 I iVm der alic, vers. KV des G durch das Sich-Betrinken zum Nachteil der S
I. Vorprüfung (+)
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. subj. TB.
Problem: Auswirkungen des error in persona iVm der alic
BGH: unbeachtlich, Auswirkungen wie im Regelfall
Literatur: aberratio ictus; Tatplanung und -begehung zu weit auseinander
a.A.: Paralelle zur mittelbaren Täterschaft: Täter ist sein eigenes Werkzeug, Irrtum des Vordermanns wirkt sich auf Hintermann wie aberratio ictus ist
hier habe ich mich für die mittelbare Täterschaft entschieden, da ich sie am überzeugendsten finde! Das bedeutet, dass bzgl. des geplanten Opfers (seine Ex-Freundin L) ein Versuch anzunehmen ist und des tatsächlichen Opfers (hier S) Fahrlässigkeit.
III. Ergebnis: §§ 223 I, 22, 23 I IVm der alic (-)
D. § 229, fahrlässige KV des G durch Schlagbewegung zum Nachteil der S
hier (-), haben keinen Taterfolg, sie konnte ausweichen.
E. § 323a I ebenfalls (-), es liegt keine rechtswidrige Haupttat im Rausch vor
F. §§ 223 I, 22, 23 I iVm der alic durch das Sich-Betrinken zum Nachteil der L
I. Vorprüfung (+)
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. subj. TB (+)
2. obj. TB.
Problem: hat G durch das Sich-Betrinken unmittelbar angesetzt, gem. § 22 I?
hier: h.L: Tatbestands- oder Vorverlagerungsmodell (+)
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld (+)
V. Strafbefreiender Ausschließungsgrund, § 24 I
meine Frage: konnte G zurücktreten? Ich tendiere dazu ihn bereits beim ersten Prüfungspunkt "kein fehlgeschlagener Versuch" scheitern zu lassen, weil er erkennt, dass L überhaupt nicht auf der Feier ist und seinen Irrtum einsieht.
Was meint ihr?
Vielen lieben Dank für alle Antworten im Vorraus :-)
Hey,
nach deiner Beschreibung müsste ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen, weil es tatsächlich unmöglich geworden ist, die Tat weiter auszuführen und der Täter dies auch erkennt. Ich verstehe allerdings nicht warum du die Schuld bereits bei ersten verneint hast
LG