Hallöchen alle zusammen, ich schreibe eine Hausarbeit im Verwaltungsrecht I und zwar lautet das Thema "Rücknahme eines rechtswidrigen Va mit unionsrecht". Es geht um die verschachtelte Prüfung also, um die Rückforderung des Geldes.Man soll mit 49a anfangen und dann den Tatbestand von 49a prüfen welches ergibt das der VA zurückgenommen worden sein muss, dann prüft man auf der zweiten ebene die Rücknahme nach 48 und der Tatbestand von 48 sagt dass der VA rechtswidrig sein muss also der ursprüngliche Bewilligungsbescheid und da prüft man den eigentlichen Bewilligungsbescheid ...somit hat man 3 Ebene und 3 unterschiedliche verwaltungsakte. Diese Info hab ich bekommen und weiss leider garnicht damit anzufangen!?! Bisher habe ich über das internet keinen Fallbeispiel gefunden, deshalb möchte ich euch fragen wie sollte ich voran gehen wie prüfe ich das kann mir jdm das mal vor machen? von 49a dann zu §48 und im Anschluss ...ich steh da echt auf dem schlauch! Bsp.: B-Bürgermeister will die Subvention von U-GmbH zurück und teilt den Beschluss der EU-Kommission dem U per fax mit, dass die Zahlung zurück gefordert wird.


Also eigentlich müsste das - logisch betrachtet - ja so ablaufen:

Die Rückzahlung der Subvention (= Erstattung) müsste über einen VA nach § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG festgesetzt werden. Dieser VA setzt gem. § 49a Abs. 1 S. 1 voraus, dass der ursprüngliche VA bzgl der Bewilligung zurückgenommen wurde. Wie ein solcher VA zurückgenommen werden kann und unter welchen Voraussetzungen richtet sich sodann nach § 48 VwVfG.

Grundsätzliche Voraussetzung wäre dann zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides:

Die Rechtswidrigekeit wäre logischerweise anzunehmen, wenn der Bescheid nicht rechtmäßig zu Stande kam. Für die Rechtmäßigkeit benötigt man dann:

I. Rechtsgrundlage für den Bewilligungsbescheid
II. Formelle Rechtmäßigkeit (Verfahren, Form, etc.)
III. Materielle Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids

Bei der Gewährung von Geldleistungen wäre auch bei festgestellter Rechtswidrigkeit vor allem § 48 Abs. 2 VwVfG zu beachten. Desweiteren gilt es zu beachten, dass nicht gleich jegliche Fehler zur Aufhebung führen (Stichwort: Heilung von Form- und Verfahrensfehlern...)

Ich würde mir einfach mal ein gutes Lehrbuch zum Allgemeinen Verwaltungsrecht in der Bib besorgen (Maurer oder - hierüber kann man sich streiten - Detterbeck). Die Rückzahlung von Subventionen ist ein ziemlich aktuelles und beliebtes Thema, das in den meisten Lehrbüchern ausführlichst behandelt wird....

Gruß,
Paul

P.S.: Vielleicht kannst Du den Sachverhalt noch einmal ein wenig genauer schildern....?

Ich würd mal nach der alcan Entscheidung suchen..

Um welche Hausarbeit handelt es sich denn ? Also an welcher Uni wird die denn gerad geschrieben und wie lautet denn der Sachverhalt in Zusammenfassung?

Ich würde ich gerne dem Beitrag von Paul anschließen und dieses noch etwas verfeinern wollen:

A. Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides

I. Ermächtigungsgrundlage
=> Entweder 48 oder 49 VwVfG, je nachdem ob rechtmäßig oder rechtswidrige Beihilfe. Wenn man hier noch nicht zu weit vorgreifen will (was zu empfehlen ist), sollte mit § 48 VwVfG begonnen werden.

II. Formelle Rechtmäßigkeit der Aufhebung
1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufhebung

1. Tatbestand: Liegt ein rechtswidriger VA vor?
a) Stellt die Bewilligung einen VA dar?
b) Ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig?
Hier alle möglichen Rechtswidrigkeitsgründe prüfen, z.B. Europarecht (z.B. Unvereinbarkeit mit Art. 107 AEUV).

2. Rechtsfolge: Ermessen, § 40 VwVfG => Hier ist jedoch das "besondere" Ermessen aus § 48 II - IV VwVfG zu prüfen, falls es sich um einen begünstigenden VA handelt.

a) Vertrauensschutz, § 48 II VwVfG
(1) Tatsächliches Vertrauen des Anspruchstellers?
(2) Ausschluss des Vertrauens, § 48 II S. 3 Nr. 3 VwVfG?
(3) Schutzwürdigkeit des Vertrauens, § 48 II 2 VwVfG
=> Bei europarechtlichen Rücknahmen spielt hier der Grundsatz des "effet utile" eine Rolle. Das private Interesse von Unternehmen/Personen muss gegenüber dem gesteigerten öffentlichen Unionsinteresse an der Einhaltung der Wettbewerbsordnung grds. zurücktreten.

b) Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG
=> Zuerst die "klassischen" Streitigkeiten über die Tatbestandsmerkmale (Tatsachen/Kenntnisnahme/Behörde)
=> Danach auch hier wieder Anwendung des effet utile: Frist grds. nicht anzuwenden, da überwiegendes Interesse an einer Rücknahme.

c) Allgemeine Ermessensgrenze: Wenn das Vertrauen der Person nicht schutzwürdig ist, ist im Interesse einer effektiven Verwirklichung des effet utile und der Rücknahme von rechtswidrigen Beihilfen von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen, sodass die Bewilligung zurückzunehmen ist (!).

3. Anwendung von Treu und Glauben?

=> Gesamtergebnis: Rücknahmebescheid rechtswidrig/rechtmäßig

Falls Rechtmäßig ist dann § 49a VwVfG zu prüfen, der grds. die Möglichkeit der Entreicherung nach § 818 III BGB zulässt, aber auch diese Möglichkeit fällt aufgrund des effet utile weg.

Ende.... Wink

Zu aller erst Danke für die ausführlichen antworten..;)

Hier der Sachverhalt: http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/franzius/Lehre/Hausarbeit_VerwR_SS2013-2.pdf

Also nach meiner info soll man die "ineinander verschachtelte Prüfung" machen das bedeuted das ich mit §49a anfangen muss, sonst wäre es falsch hat man mir gesagt.

ich habe mit §49 angefangen und fahre mit §48 fort aber bei der Frist bin ich mir unsicher, da die Kommission mit dem Beschluss vom 01.02.2012 die Bundesrepublik auffordert das Geld zurück zu fordern- wird weitergeleitet an Bürgermeister der an U-GmbH. Aber erst nach dem sich die Beteilligten beruhigt haben fordert Bürgermeister mit Schreiben vom 16.05.2013 die U-GmbH auf das Geld zurück zu geben. SO ist hier die Frist nicht überschritten, denn es kommt doch auf die Kenntnis an oder? dann müsste ich theoretisch mit einem Hilfgutachten fortfahren?

Hier nur kurz eine kleine und nicht-fachliche Anmerkung: Unabhängig davon, ob die inzidente (=verschachtelte) Prüfung nun korrekt ist oder nicht: Was man machen soll, sollte man immer selbst für sich herausfinden. Will sagen, nur weil zwei, drei Studienkollegen das vielleicht so machen (und natürlich auch der Meinung sind, dass das der einzig richtige Weg ist), heißt das nicht, dass das auch wirklich so ist - vor allem hier gilt: Sapere aude!

Was den Prüfungsaufbau im Allgemeinen anbelangt, würde ich mir - wie ich oben bereits schon gesagt habe - ein aktuelles und anerkanntes Lehrbuch nehmen, das mit Sicherheit die Rückforderung von Subventionen behandeln wird und anhand dessen meine Prüfung aufbauen, sofern sie sich nicht aus den Tatbeständen eh schon ableiten lässt. Aber auch hierbei sollte man auf die Feinheiten des Falles aufpassen...

Was die Frage mit der Frist anbelangt: Wenn Du zu dem Schluss kommen solltest, dass die Frist nicht überschritten wurde, dann fährst du mit Deiner Prüfung ganz normal fort, da die Frage ja ist, ob B von der U das Geld zurückfordern kann. Ist die Frist, zu der eine Rückforderung nicht mehr möglich ist, nicht überschritten (das wäre dann halt zu prüfen), kann er das ja jedenfalls im Hinblick auf die Frist ohne weiteres...

Hallo, ich Stimme dem Kollegen ausdrücklich zu. Jura heisst auch, selbständig prüfen und denken. Sich mit Kollegen fachlich austauschen ja, aber selbst eine eigene, fundierte Meinung bilden ist sehr sehr wichtig für unseren Beruf, geradezu essentiell. Denn als Richter, Staatsanwalt oder Anwalt muss man später in der Praxis selbst im Kopf subsumieren und dann plädieren , ein Urteil absetzen oder eine Anklage schreiben.

Kollegiale Gruesse aus Hamburg,
Ass. Jur Juergen Hanke