handelt es sich hier um einen Frachtvertrag ?

handelt es sich auch um einen Frachtvertrag wenn das Fuhrunternehmen keine mitarbeiter hat ? und nicht im Handelsregister eingetagne ist



Grundsätzlich zwei Möglichkeiten denkbar:
- Frachtvertrag, § 407 HGB (Beförderung und Ablieferung)
- Speditionsvertrag, §§ 453 ff. HGB (Besorgung der Versendung; wobei bei Selbstbesorgung der § 407 HGB gemäß § 458 S. 2 HGB angewendet wird)

Ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB ist ein Handelsgeschäft i.S.d § 343 I HGB, woraus sich ergibt, dass neben dem Inhalt der Einigung (Hier "Transport") ein Kaufmann i.S.d §§ 1-6 HGB vorliegen muss und das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehört. Also muss geht es primär darum, ob Q hier Frachtverträge i.S.d. § 407 HGB abschließen kann.

(...) Dazu müsste der Vertrag für Q ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 I HGB sein. Ein Handelsgeschäft liegt vor, wenn ein Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB ein Rechtsgeschäft tätigt, das im Übrigen zu seinem Betrieb gehört.
I. Q = Kaufmann?
1. Istkaufmann, § 1 HGB
- Gewerbe (+)
- Handelsgewerbe (-) Argumente: Geringer Umfang, kein Personal, geringer Umsatz (vgl. § 1 II HGB)
2. Kannkaufmann, §§ 2, 3 HGB (-)
Argument: Keine Eintragung ins Handelsregister (Welche konstitutiv ist)
3. FIktivkaufmann, § 5 HGB (-)
Argument: Keine Eintragung (s.o.)
4. Formkaufmann, § 6 HGB (-)
Keine Gesellschaft (z.B. OHG, GmbH etc)
5. Zwischenergebnis:
II. Q ist kein Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB

ABER:

Ausnahme von § 343 I HGB für Frachtverträge: § 407 III 2 HGB

§ 407 HGB
2Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Viertes Buch, erster Abschnitt = Handelsgeschäfte, §§ 343 ff. HGB. 
Q wird also so behandele es sich bei dem Frachtvertrag um ein Handelsgeschäft und zwar nur deshalb, weil es ein Frachtvertrag ist! Hier ist nur die Einschränkung des § 407 III 1 HGb zu beachten! Es muss also eine Beförderung zu Lande, Luft oder Wasser vorliegen und eine Betriebszugehörigkeit für Q gegeben sein! 

Fazit:
Nachdem du durch Auslegung der Einigung zwischen Q und XY-AG ermittelt hast, dass es sich zumindest der Einigung nach um einen Frachtvertrag handelt, kommst du über § 407 III S. 2 HGB dazu, dass eine Kaufmannseigenschaft seitens Q nicht erforderlich ist. Ich persönlich würde kein allzu großes Fass hier aufmachen, vielleicht kurz feststellen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB grundsätzlich das Vorliegen eines Kaufmanns erfordert und im Falle der §§ 343 ff. HGB eine Betriebszugehörigkeit des Rechtsgeschäfts vorliegen muss, aber beim Frachtvertrag sogar ausnahmsweise kein Kaufmann i.S.d. §§ 1-6 HGB notwendig ist.

Genau , so hab ich das auch augefelegt die Eintragung ins Hr ist sowieso deklarotisch und laut dem Kommentar welchen ich gefunden habe ist dies auch richtig Smile

Vielen dank ,tut mir leid für die verspätete Antwort