Guten Tag Leute,
ich befinde mich zur Zeit im Repetitorium und habe eine Frage zu folgender Fallgestaltung:
A als Verbraucher schließt mit dem Unternehmer B einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen in der Art von Spotify, Netflix und co. (digitale Inhalte).
Nun stellt sich mir die Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen und Optionen, sich von dem Vertrag wieder zu lösen.
Dazu habe ich mir folgende Gedanken gemacht:
- SchE neben der Leistung im Falle einer Nebenpflichtverletzung: 280 I, 241 II BGB
- SchE neben der Leistung im Falle vorübergehender Nichtleistung in Form des Verzugs: 280 I, II, 286 BGB nach Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit
- SchE statt der Leistung im Falle endgültiger Nichtleistung: 280 I, III, 281 I 1 Var. 1 BGB nach Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit
- SchE statt der Leistung im Falle der Unmöglichkeit: 280 I, III, 283 BGB
- SchE statt der Leistung im Falle einer Nebenpflichtverletzung: 280 I, III, 282 BGB
- Rücktritt im Falle endgültiger Nichtleistung: 346 I, 323 I Var. 1 BGB
- Rücktritt im Falle einer Nebenpflichtverletzung: 346 I, 324 BGB
- Rücktritt wegen Unmöglichkeit: 346 I, 326 V, 323 BGB
- Widerruf bei AGV oder Fernabsatzvertrag nach 355 I, 312g, 312b oder 312c BGB
Nun frage ich mich aber nach etwaigen Gewährleistungsrechten im Falle einer Schlechtleistung:
- 434ff., 474ff. BGB verlangen eine körperliche, bewegliche oder unbewegliche Sache und scheiden damit bei digitalen Inhalten aus
- Nunmehr verbleiben das Dienstvertragsrecht (611ff. BGB), Werkvertragsrecht (631ff. BGB) oder ein Rechtskauf nach 433ff., 453 BGB
Ich persönliche tendiere zum Dienstvertragsrecht, sodass allenfalls ein Anspruch aus 611 i.V.m. 280 I BGB in Betracht käme.
Was sagt ihr dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Kaspar