Bei § 323c StGB handelt es sich um ein sog. echtes Unterlassungsdelikt. § 223 StGB gehört zu vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikten. Es kommt also auf die Aufgabenstellung an, was geprüft werden soll. Als unechtes Unterlassungsdelikt käme zum Beispiel Körperverletzung durch Unterlassen in Frage. Das wäre m. E. nach schon als KV-Delikt zu prüfen.
Bei § 323c StGB handelt es sich um ein sog. echtes Unterlassungsdelikt. § 223 StGB gehört zu vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikten. Es kommt also auf die Aufgabenstellung an, was geprüft werden soll. Als unechtes Unterlassungsdelikt käme zum Beispiel Körperverletzung durch Unterlassen in Frage. Das wäre m. E. nach schon als KV-Delikt zu prüfen.