Hallo,
ich sitze gerade an meiner Hausarbeit zu folgenden Sachverahlt in Kurzform.
B schießt auf C. C wird ins Krankenhaus geliefert wo er vom Arzt operiert wird. Die Operation war erfolgreich. Als der Arzt die Wunde vernäht, rutscht in die Nadel in die Vene des C. Dadurch entstehen Blutungen. C verstirbt daran.
Meine Frage nun: Was meint ihr zur Kausalität
Ich würde sagen, dass sie die conditio sine qua non Formel anzuwenden ist, d.h. die Handlung ds B ist kausal.
Begründung:
Problematisch ist hier, ob der Kausalverlauf durch den Arzt unterbrochen wurde, sodass eine gebrochener Kausalverlauf vorliegt. Ich würde sagen nein. Möglicherweise könnte die Handlung des Arztes eine Anknüpfungshandlung sein. Das liegt vor, wenn die ursprüngliche Bedingung fortwirkt. Wenn also der B nicht geschossen hätte, wäre C nicht im Krankenhaus gelandet und operiert wurden von A. Wenn es keine Operaiton gegeben hätte, dann wäre die Verletzung des Gewebes und schließlich der tod nicht eingetreten
oder sehe ich das falsch. Könnte hier auch eine abgebrochene Kausalität vorliegen ?
Was meint ihr.
Im Rahmen der (sehr sehr weitreichenden) Äquvalenttheorie ist unproblematisch eine Kausalität zu bejahen!
viel spannender aus meiner Sicht ist die Frage nach der objektiven Zurechenbarkeit! Vielleicht schaust Du in den bekannten Kommentaren bei dem Prüfungspunkt mal rein
Hallo, ich befasse mich gerade mit der objektien Zurechnung.Leider sehe ich bei den diversen Fallgruppen nicht wirklich mehr richtig durch. Könnt ihr mir Bitte helfen ? Ich verweifle schon, zumal in jeden Buch die Zuordnung anders ist. Ich beschreibe mal mein Problem.
Ich habe das Problem, dass ich nicht wirklich weiss, wann ich welche Gruppe vorliegen habe und vor allem wo ich es im Prüfungsaufbau einbaue. Ich weiss, dass die Rechtsprechung bis auf die Selbstgefährdung/-schädigung alle anderen Gruppen auf den subjektiven Tatbestand verweilt (Irrtum über den Kausalverlauf).
Aber wie grenze ich z.B. die Selbstgefährdung von Fremdgefährdung ab ? Ich würde in der objektiven Zurechnung unter relevante Gefahr geschaffen folgendes schreiben. Handlung, Kausalität ist bejaht.Jetzt: Bei der Selbstgefährdung würde ich nun die Eigenverantwortlichkeit prüfen für sich und danach die Tatherrschaft. Bei der Eigenverantwortlichkeit gehe ich auf den Verantwortungsbereich ein. Dadrunter schreibe ich dass dieser eröffnet ist, wenn der Täter eigenverantwortlich handelt. Eigenverantwortlich handelt jemand, wenn er das Risiko kennt (grob gesagt). Kennt er das nicht scheitert es. Kennt er das, dann prüfe ich die Tatherrschaft. Innerhalb der Tatherrschaft prüfe ich, wer das Risiko in der Hand hat oder anders gesagt, wer das Geschehen in der Hand hat. Hat das Opfer das Geschehen in der Hand, liegt eine Selbstgefährdung vor andernfalls eine Fremdgefährdung. Bei einer Fremdgefährdung müsste ich dann aber noch in der Rechtfertigung bei der Einwilligung prüfen.
Ist mein Vorgehen so richtig. Ich verzweifle richtig!!