Hallo zusammen,
Ich hab mir eine Lösungsskizze erstellt, komme jedoch an einigen Stellen nicht mehr weiter:
kurz der Sachverhalt:
A lebt in einer Reihenhaussiedlung und hat zu seinen Nachbarn N und M kein gutes Verhältnis; kann diese nicht leiden, da sie ihn nicht an ihrem Leben teilhaben lassen.
A reinigt Anfang April gerade mit einem Superhochdruckreiniger seine Einfahrt, welche an der Grundstück des N grenzt. A bemerkt, dass sich ein Ziegel auf dem Dach des N (gelockert durch die letzten Starkregen) löst und herunterfällt. A erkennt, dass der Ziegel auf die wertvolle Marmorskulptur eines Satyrs (1,8m hoch, Wert ca. 8000€) fallen wird. A findet diese Skulptur zwar sehr unschön und anstößig, jedoch kann er die daneben stehende Figur eines Gartenzwerges überhaupt nicht ausstehen. A lenkt deshalb den fallenden Ziegel mit dem Stahl aus dem Hochdruckreiniger um, sodass nicht die wertvolle Skulptut, sonden der Gartenzwerg getroffen und zertrümmert wird.
A weiß sowohl um den Wert der Skulptut, als auch, dass N den Gartenzwerk als deutlich wertvoller empfindet - ihn sogar abgöttisch liebt, obwohl der materielle Wert nur 80€ ist. Beim Umlenken geht es A allein um die Zertrümmerung des Zwerges, die Rettung der Skulptur ist für ihn nur Mittel zum Zweck. Er geht nicht davon aus, dass ihm dieses Verhalten erlaubt ist. Strafbarkeit des A
Meine Fragen:
(1) Handelt es sich bei der Tathandlung des (§303I ) um eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache?
Ich denke, es ist eine Beschädigung, welche jedoch verneint wird da die körperliche Einwirkung auf die Sache nicht selbst, sondern durch die Umelitung eintritt (hier: Beschädigung mit Aufprall des Ziegels) -> Anschließend falle ich hier raus und prüfe im §303 II, ob es in sonstiger Weise geschieht und stelle fest, dass die Zerstörung nicht ohne die Umleitung eingetreten wäre und A die Handlung kausal zurechenbar ist. --> Ist das so richtig?
(2) Frage bei der RWK: Ich falle bei der Notwehr raus, was ist jedoch der weitere Verlauf. Ich bin mir unsicher, ob ich die Interessenabwägung im Aggresivnotstand (§904 S.1) oder im rechtfertigenden Notstand (§34 StGB) durchführen soll?
(3) Das Ergebnis: A ist strafbar, da er keinen Rettungswillen hatte. Sollte dies kurz festgestellt werden oder empfiehlt es sich hier den Meinungsstreit des Handlungs-/ Erfolgsunrechts zu führen?
Vielen Dank im Voraus
Hallo lawwyertobe,
(1) Eine Sache gilt dann als Zerstört, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist. Durch das umlengken des Ziegels wurde der Gartenzwerk völlig zertrümmert womit auch seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben wurde. Für eine Beschädigung müsste der Gartenzwerg nicht unerheblich Beschädigt worden sein. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Vorliegend leitet A durch den Wasserstrahl den Ziegl auf die andere Statue hiernin ist die (menschliche; körperliche) Handlung zu sehen. (verlängerter Arm) Dieses Verhalten ist auch Kausal für den Erfolg. Schwerpunkt ist der Prüfung wird die Mutmaßliche und Hypothetische Einwilligung des N sein.
§ 303II ist in dem Fall nicht einschlägig.
(2) Wie dur richtig erkannt hast ist §32 StGB nicht einschlägig, da kein menschlicher Angriff vorliegt.
Notstandshilfe §34 StGB gilt als Auffangstatbestand. Der Defenisvnotsand § 228 StGB ist nicht einschlägig, weil von der zerstörten Gartenzwerkstatue keine Gefahr ausging. Der Agressivnotsatnd scheitert an dem Gefahrabwendungswillen. Die Notsatndshilfe schon vorher an der Interessenabwägung. Irrtümer sind im SV ausgeschlossen.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Lg
Hey paul207 !
Vielen Dank für deine Antwort.
Genügt es, wenn ich beim §32 rausfalle und dann sofort den §904 BGB prüfe oder muss ich trotzdem den §228 ansprechen. Ich habe ihn jetzt mal weg gelassen, weil es ja selbstverständlich ist. Was denkst du? :/
Wenn es sich um eine erstsemester HA handelt, so ist es vielleicht ganz gut, wenn der Korrektor in einem Satz sieht, dass §228 nicht einschlägig ist.