Formvorschrift Stellvertretung Immobilienkauf

Hallo allerseits,

folgende Frage: 
Nehmen wir an, ich möchte mich beim Immobilienverkauf vertreten lassen, bzw. den Verkauf nachträglich genehmigen.
Der Stellvertreter tritt daher im Vorfeld als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf und ich genehmige nachträglich. 
Welche Form muss diese Genehmigung haben? Im Gesetz steht doch in Paragraph 167 II BGB, es bedarf nicht der Schriftform. Bekannt ist mir nur, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die unwiderrufliche Vollmacht der Form des Kaufvertrags bedarf. 
Sodann ist für die Bewilligung beim Grundbuchamt formell erforderlich, dass der Veräusserer die Bewilligung zur Eigentumsübertragung bzw. Änderung des Grundbuchs nach Paragraph 29 I GBO öffentlich beglaubigen muss. 
Warum sagen mehrere Notare, dass die Genehmigung für die Wirksamkeit des Kaufvetrags der notariellen Beurkundung bedarf? In der Praxis fällt der zweite Schritt in der Regel weg, da der Veräusserer entweder persönlich erscheint und die Unterschrift unter dem Kaufvertrag der Form der GBO genügt oder der Stellvertreter durch die notarielle Genehmigung den Nachweis erbringt. 
Aber nehmen wir an, der Verkäufer genehmigt den Kauf in einfacher Form, die Bewilligung später aber in beglaubigter Form, müsste der Kaufvertrag für sich doch wirksam sein und die Übereignung durch die Bewilligung später in richtiger Form ebenfalls, sodass die Übereignung erfolgen kann. 
Dient es der Rechtssicherheit für alle Beteiligten oder existiert hierfür eine Norm? Ich verstehe, dass Notare das in der Praxis nicht tun, aber ich möchte gerne einfach die Rechtslage kennen. 

Vielen Dank vorab!!!