Fallfrage BGB- AT

Hallo,
Ich habe erst seit kurzem Zivilrecht in Folge meines dualen Verwaltungsstudienganges. Leider komme ich hier absolut nicht weiter, da ich nicht weiß, auf welche Schwerpunkte ich achten und wie ich genau vorgehen muss. Hier kurz der Fall:
Der Bürgermeister der kleinen Gemeinde G in NRW K hat sich entschlossen, für die Gemeindeverwaltung neue Laptops und Drucker anzuschaffen. Er bittet den Inspektor I, der für die Ausstattung der Gemeindeverwaltung zuständig ist, Bestellungen über jeweils zwei Geräte bei dem Laptopvertreiber V für je 1.000,--€ und bei dem Druckerhändler X für je 500,--€ nach deren Katalog vorzubereiten und ihm zur Unterschrift vorzulegen. I hat sich aber verhört und schreibt jeweils „drei Geräte“. Bürgermeister K unterschreibt die entsprechenden Bestellungen ungelesen und gibt sie zur Post, da er fest davon ausgeht, dass I weisungsgemäß gehandelt hat.
Als einige Tage später die „Auftragsbestätigungen“ von V und X eintreffen, bemerkt Bürgermeister K das Malheur. Es kommt ihm aber jedoch gelegen: Einerseits kann er einen dritten Laptop gut gebrauchen, zumal der Preis unmittelbar nach der Bestellung deutlich gestiegen ist. Andererseits hofft er von der Bestellung bei X loszukommen; wie er inzwischen erfahren hat, können die Drucker viel günstiger gebraucht erstanden werden. Er weist deshalb seinen Stellvertreter S an, die „Bestellung der Drucker“ anzufechten. Der leicht zerstreute S meint, V sei der Druckerhändler, ruft bei ihm an und erklärt: „Ich storniere namens des Bürgermeisters K die Bestellung, da sich ein Mitarbeiter der Gemeinde G verschrieben hat.“ V kommentiert, das gehe in Ordnung. S überbringt K gleich die Nachricht, dass V sich auf die Stornierung eingelassen habe.
Entsetzt nimmt Bürgermeister K – „Wo bin ich denn? Gibt’s denn hier nur Deppen und Pannenträger? Muss ich denn alles alleine machen?“ – die Sache sofort selbst – Chefsache! – in die Hand: Er ruft bei V an, klärt den Fehler auf und besteht auf Lieferung der drei Laptops gemäß der Bestellung. V ist hingegen nicht einverstanden; es müsse eine neue Bestellung zum neuen Preis vorgenommen werden. Bürgermeister K beharrt auf seinem Standpunkt. Dann ruft Bürgermeister K bei X an, erzählt ihm vom Fehler bei der Bestellung der Drucker und erklärt ausdrücklich die Anfechtung. X erwidert, dass er sich auf die Lieferung der drei Drucker eingestellt habe. Jedenfalls müssten zwei Geräte abnehmen. Bürgermeister K will das nicht einsehen, zwei Drucker habe er schließlich nie bestellt.
Aufgabe:
1. Kann Bürgermeister K von V die Lieferung von drei Laptops verlangen?
2. Kann X Abnahme und Bezahlung von drei, hilfsweise zwei Druckern verlangen?

Meine Ausführungen:
Der Kaufvertrag gilt als zustandegekommen, ausgehend von einem Angebot des Bürgermeisters und durch die Annahme des V in Hinblick auf die eingegangene Auftragsbestätigung. Die Fallfrage 1) verlangt ja, ob der Bürgermeister die Lieferung von drei Laptops verlangen kann. Da der Bürgermeister den Inspektor S anweist, die Bestellung der Drucker anzufechten, dieser allerdings die Bestellung der Laptops anficht, komme ich zu dem Schluss, dass die Anfechtung aus Grunde des §180 unzulässig ist, da der Inspektor ohne Vollmacht handelt. Zu diesem Standpunkt komme ich dadurch, dass die Anweisung des Bürgermeisters angefochten werden kann, da er hierbei über den Inhalt seiner Vollmacht irrt beziehungsweise die Erklärung eine andere Folge hat, als er gewollt hat.
Nun scheinen meine Ausführungen wohl falsch zu sein, da die Anweisung des Bürgermeisters gegenüber seinem Stellvertreter z.B. keine Vollmacht darstellt.

Könnte mir jemand hierbei behilflich sein, z.B. durch eine grobe Lösungsskizze, was getan werden muss und wie man hierauf anhand des Sachverhalts kommt ?

Ich wäre zumindest ziemlich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen