Hallo,
ich habe eine Frage zum Bereicherungsrecht, konkret zum Vorrang der Leistungskondiktion. Dazu ein kleiner Fall:
A schuldet dem B 100€, denkt aber der richtige Gläubiger sei der C. Deshalb zahlt er dem C 100€. Dann stellt sich heraus, dass er an den falschen gezahlt hat. Nun fragen sich A und B welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche sie gegen C haben.
B hat keinen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt, da keine Leistung von ihm an den C vorliegt. Prüfe ich nun an dieser stelle § 816 II oder ist § 816 II durch den Vorrang der Leistungskondiktion gesperrt? Dann würde ich ja § 812 I 1 2. Alt. ansprechen und sagen, dass eine Leistung von A-C vorliegt.
A hätte dann ja einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt.
Vielen Dank im Voraus! :)

Vielen Dank erstmal für deine Antwort und dass du dir Zeit genommen hast!
Ich habe nachgedacht heute, also:
Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit.
Anspruch B-C
A. 812 I 1 1. Alt.
I. Etwas erlangt (+)
II. Durch Leistung
A denkt der richtige Gläubiger sei C und möchte damit bewusst und zweckgerichtet Cs Vermögen mehren, um seine gegenüber C vermeintlich bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Oder liegt hier das Problem, dass A gegenüber seinem Gläubiger leisten will und dies ist nicht C? Er also nicht bewusst das Vermögen des C mehrt? Aber er gibt es ja C bewusst..
Ich käme jetzt zu dem Ergebnis, dass keine Leistung von B an C vorliegt. (wohl aber eine Leistung von A an C, welches ich aber ja erst in 812 I 1 2. Alt. ansprechen würde..)
Prüfe ich jetzt 812 I 1 2. Alt oder 816 II?
Frage zwei: § 816 II setzt aber doch auch eine Leistung voraus. Wenn ich eine Leistung ablehne und dann eine Nichtleistungskondiktion prüfen kann, dann verstehe ich nicht, warum § 816 II eine Nichtleistungskondiktion ist.
Ich glaube ich stehe auf dem Schlauch..
Vielen, vielen Dank im Voraus! :)