Begrifflichkeiten des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes

Hallo ihr Lieben,
ich tue mich leider sehr schwer mit den Begrifflichkeiten "Versammlungen unter freiem Himmel" und "Versammlungen in geschlossenen Räumen" und kann diesbezüglich keine genaue Zuordnung hinsichtlich des Art. 8 GG und des Versammlungsgesetzes treffen. Deswegen frage ich Euch, ob folgende Ausführungen richtig sind:

A. In Bezug auf Art. 8 GG
Art. 8 II GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel. Die Formulierung ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezeichnet vielmehr einen Raum, welcher der Öffentlich zugänglich ist. Entscheidend ist daher, ob jedermann zu der Versammlung Zugang hat. Idealtypisch sind Versammlungen auf Straßen und öffentlichen Plätzen. Daneben fallen aber auch der Frankfurter Flughafen (zumindest diejenigen Teile, zu denen jedermann Zutritt hat, wie z.B. die Empfangshalle), Bahnhöfe und Einkaufszentren unter Art. 8 II GG und können folglich durch Gesetz eingeschränkt werden.
Im Umkehrschluss frage ich mich nun, ob unter dem vorbehaltslos gewährten Grundrecht aus Art. 8 I GG nur noch nicht- öffentliche Versammlungen fallen, also z.B. Vereinssitzungen innerhalb eines Restaurants, zu denen nur Vereinsmitglieder Zutritt haben. Für diese bestehen natürlich noch verfassungsimmanente Schranken.

B. In Bezug auf das Versammlungsgesetz
Vorweg bin ich mir bewusst, dass das Versammlungsgesetz nur für öffentliche Versammlungen gilt und dass es zu einer Zeit geschrieben worden ist, zu der die oben erwähnten Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht dargelegt worden sind. Nicht erfasst sind daher nicht- öffentliche Versammlungen wie das oben aufgeführte Beispiel der Vereinsversammlung.
Das Versammlungsgesetz des Bundes teilt sich in die Abschnitte der "öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen" (§§5-13 VersG) und der "öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel" (§§14-20 VersG).
Um eine Abgrenzung vorzunehmen fragt man hier, ob eine seitliche Begrenzung vorliegt. Auf eine Bedachung kommt es somit nicht an. Danach würden meines Erachtens Einkaufszentren, Frankfurter Flughafen und Bahnhofshallen unter §§5-13 VersG fallen. Oder muss man hier wieder das oben erwähnte Kriterium des "öffentlichen Raumes" konsequent anwenden? Welche Fälle würden dann noch für §§5-13 VersG übrig bleiben?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!