Aussetzung

Hallo zusammen,

ich habe ein Frage bezüglich der Lösung eines Falls. 
Es geht darum, dass A den B zusammengeschlagen hat, um ihm leicht zu verletzten. 
Danach erkennt A, dass B doch sterben könnte, lässt aber von jeglicher Hilfe ab. B stirbt dann. 
Jetzt hab ich schon Totschlag durch Unterlassen aus Garantenstellung durch Ingerenz bejaht, jetzt würde ich noch Aussetzung anprüfen. Nur bin ich mir nicht sicher, welche der beiden Nummern am einschlägigsten ist? A hat ja einerseits die hilflose Lage herbeigeführt aber auch Obhutspflicht aus Garantenstellung. GIbt es da ein bestimmtes Verhältnis, welche Nummer spezieller ist? 

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!


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