Ausschluss Selbstvornahmerecht

Hallo, ihr Lieben Smile

In meinem SV steht unter AGB:
(1) Dem Besteller steht ein Recht auf Nacherfüllung zu. Das Recht und die Pflicht zur Beseitigung des Mangels steht jedoch ausschließlich dem Unternehmer zu.

Versucht der Verwender durch seine AGB das Selbstvornahmerecht des Bestelers auszuschließen oder nicht?  Denke jetzt schon seit Tagen darüber nach und habe mich eigentlich dafür entschieden, schließlich impliziert die Selbstvornahmerecht ja, dass der Besteller den Mangel selbst beseitigen kann. Da es aber nicht direkt benannt wird, außerdem auch in einem Absatz mit der Nacherfüllung steht, bekomme ich immer wieder Zweifel. 

Wie seht ihr das?


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