Hallo! Ich habe eine Frage.
Kurz zum Sachverhalt: A mietet bei B eine Wohnung. Eine Klausel im Mietvertrag besagt, dass der Vermieter sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des laufenden Mietverhältnisses aus der von den Mietern hinterlegten Kaution befriedigen kann. Der Mieter ist im Anschluss daran verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.
B hat sich aus dem Kautionskonto des A befriedigt. Nun verlangt A von B die Auffüllung dieses. Meine Überlegung war über §§ 280 I, 241 II, 551 III BGB die Kaution wieder zu erlangen. Ich bin mir aber bei der Prüfung nicht mehr sicher, ob das die richtig AGL ist. Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank im voraus.
Hi Anna,
irgendwie versteh ich den Sachverhalt nicht so ganz; vielleicht hab ich ja was auf den Augen oder genau das ist das Problem beim SV Aber ich lese irgendwie, dass sich der Vermieter aus der hinterlegten Kaution befriedigt und nun die Mieterin vom Vermieter die Auffüllung des Kautionskontos verlangt... Stimmt das so?
Ja, das ist richtig.