Antrag nah 80 V VwGO???

Hallo Smile
ich komme leider bei meiner Hausarbeit nicht richtig voran...
F und M sind verheiratet, beide arbeiten in Vollzeit und bekommen die gemeinsame Tochter K. F kümmert sich um die Beschaffung eines Betreuungsplatzes.
Sept. 2015: F stellt Antrag auf Betreuungsplatz bei Stadt L (ab 01.05.2016) und schlägt zwei wohnortnahe Einrichtungen vor
Anfang 2016: nimmt F Angebot ihres ehemaligen Arbeitgebers an, um ab 01.05.16 wieder arbeiten zu konnen
14.04.16: Bescheid der Stadt L - Antrag stattgegeben (aber nicht gewünschte Einrichtungen)
18.04.16: F legt Widerspruch gegen Bescheid ein (noch nicht entschieden bis heute)
Gleichzeitig: per Telefax - Antrag der F bei VerwGericht L mit dem sie schnellen Rectsschutz für K begehrt 

Nun meine Frage: Zählt dies als ein Antrag nach 80 V VwGO? 
 


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Hört sich eher nach einem Antrag nach § 123 VwGO an, da ja vorrangig eine bestimmte Entscheidung begehrt wird. Das Klagebegehren muss bei der Statthaftigkeit ausgelegt werden.

... denn die aufschiebende Wirkung (resultiert die nicht schon aus dem Widerspruch?) suspendiert nur den Bescheid, hat aber nicht den Inhalt, dass ein Platz in der gewünschten Einrichtung zugewiesen wird. Das ist eine weitergehende Folge, die eine einstw. Anordnung erfordert.

Klageziel wäre hier das Begehren eines begünstigenden VA, also die Zusage für eine der begehrten Einrichtungen. Dieser wurde quasi unterlassen/verweigert, indem eine andere Einrichtung bewilligt wurde. In der Hauptsache wäre daher eine Verpflichtungsklage zu stellen, welche die Behörde zu einem Erlass verpflichtet ( dass es eine Einrichtung nach deren Wunsch wird). Verpflichtungsklagen fallen unter § 123 I VwGO. So in der Art würde ich es jedenfalls lösen.