Was ist die korrekte Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kautionssumme?
Der Mietvertrag wurde wirksam beendet und es liegen keine Schadensersatzansprüche des Vermieters vor.
Ich dachte an § 1223 I BGB. In der Besprechung wurde das jedoch abgelehnt, da es sich um einen dinglichen Anspruch handele und in der Klausur (Schuldrecht) keine Anwendung findet (finde es nicht ganz überzeugend, aber ok).
Ist § 1223 I BGB unvertretbar zu prüfen? z.B. weil man es ablehnt, da die zu sichernde Forderung (Mietzinszahlung) durch die Kündigung nicht mehr besteht und kein Sicherungsfall eingetreten ist oder generell bei einer Kaution in Buchgeld die von § 1204 I BGB geforderte Sachqualität verneint ...
Schlussendlich wurde es in der Lösung aus § 535 BGB selbst hergeleitet bzw. auch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB.
Mein erster Gedanke war auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.
Ich vermute, dass die Nicht-Anwendung des § 1223 Abs. 1 BGB auch darauf beruht, dass vertragliche Ansprüche (hier: § 535 BGB) vorrangig zu prüfen sind. Würde also bedeuten, dass § 1223 BGB auch erst nachrangig zu prüfen wäre.
Ausschließen würde ich die Rechtsgrundlage aus § 1223 BGB jedoch nicht. Diese ist durchaus - auch aus der Rechtsprechung des BGH - zur Realisierung des Anspruchs auf Rückzahlung gedacht.