Anspruch auf Erfüllung gemäß § 179 I BGB

Hey 
Ich habe eine Frage bezüglich des Erfüllungsanspruchs gemäß § 179 I BGB. 

I. Vertreter ohne Vertretungsmacht 
1. Eigene Willenserklärung (+) 
2. im fremden Namen (+) 
3. ohne Vertretungsmacht (?) 
- Meine Frage bezieht sich auf diesen Prüfungspunkt. Ist es ausreichend, wenn ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt um den Erfüllungsanspruch durchzubekommen? 

In meinem Fall schickt T seinen Freund F zum Händler H um nach einem Fahrrad zu schauen, T bittet F ein gebrauchtes E-Bike zu besichtigen und im Falle eines guten Zustandes das Fahrrad für höchstens 400 Euro zu kaufen. F behält das Preislimit jedoch für sich und kauft das Fahrrad für 700 Euro bei H. 

- Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, weil die Überschreitung im Innenverhätlnis zwischen Vertreter und Vertrenen liegt, richtig? 


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Nach § 179 I BGB kann der Geschäftspartner des Vertreters Erfüllung oder Schadensersatz vom Vertreter verlangen, wenn dieser seine Vertretungsmacht nicht nachweist und der Vertretene das Rechtsgeschäft nicht genehmigt. Bei Vertragsschluss muss der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Damit ist gemeint, dass der Vertreter entweder über gar keine oder zumindest über keine ausreichende Vertretungsmacht verfügte.

Quelle:
https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil2/haftung-vertreter-vertretungsmacht.html

Vielen dank!