Hi Leute,
ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Der Y macht dem X auf einer Messe ein Angebot über eine Kaufsache. Das Angebot gilt nur speziell für X. X nimmt nicht sofort an.
Der B belauscht die beiden und bestellt dann das besagte Angebot, dabei gibt er sich allerdings als X aus.
Eine Angestellte des Y nimmt die Bestellung an. Und schickt eine Bestellbestätigung an den X (da B ja dessen Adresse angegeben hat). X wundert sich zwar, dass er nicht bestellt hat, aber möchte die Kaufsache nun doch erwerben.
Mit der Problematik der Identitätstäuschung habe ich ich bereits befasst. Mein Problem liegt viel grundlegender.
Ich möchte gerade meine Gliederung zur Prüfung der Primäransprüche machen. Aber verstehe einfach nicht, wer jetzt genau wem ein Angebot macht und wer es annimmt.
Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Hmm, ich kann gerade nur kurz antworten. Das wäre meine idee:
Angebot des Y an X +
Annahme durch B?
als Stellvertreterin des X? §164 BGB- abzulehnen, da B eine Willenserklärung abgeben will, die für und gegen B selbst wirken soll. (auch hier objektiv, denn B erweckt ja objektiv nicht den Eindruck, Vertreter des X zu sein, sondern eben, dass er X ist.)
im eigenen Namen?- Auslegung der Willenserklärung des B nach §§133,157:
Gilt die Annahme des B als inhaltliche korrespondierende Willenserklärung zum Angebot des Y?- Aus der Sicht eines objektiven Dritten wollte Y nur mit X einen Kaufvertrag über die Kaufsache abschließen. Zur den essantalia negotii gehören somit die zwei Vertragspartner. Aus objektiver Sicht stimmen diese aber nicht überein. Y will einen Vertrag X-Y, B will einen Vertrag Y-B. Dass er sich dabei als X ausgibt, ist mit Blick auf die Auslegung durch einen objektiven Dritten nicht entscheidend. Auch $154 I BGB verstärkt diese Auslegung, da hiernach die Parteien im Zweifel keinen Vertrag geschlossen haben, wenn sie sich nicht über alle wichtigen Punkte geeinigt haben. Die Annahme des B ist somit umzudeuten in ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Y, das Y noch annehmen kann. Mit der Annahme des X durch Annahme der Sache und vor allem Bezahlung der Kaufsache kommt der Kaufvertrag zwischen X und Y zustande. Ich muss dazu sagen,d ass ich §§154,155 BGB noch einmal wiederholen muss. Ich würde aber sagen, dass die Vertragsautonomie des Y in jedem Fall Vorrang hat. B hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf Abschluss des Vertrages. Es fehlen letztlich objektiv die essantalia negotii in Form der Vertragspartner.
Wie wäre es mit folgender Lösung:
X möchte Übergabe und Übereignung der Sache aus §433 I 1.
1. Schuldverhältnis? -> KV §433
a. Angebot des Y auf der Messe (+) (Evtl fraglich bzgl Angebot unter Anwesenden, §147 I 1 sofern keine Frist vereinbart, §148, da aber mangelne Angaben wohl (+))
b. Annahme des X; Problem: Es war zunächst B der "handelte", er könnte aber WE im Rahmen der Vertretungsmacht §164 I 1 abgegeben haben.
aa. kein höchstpersönl. RG (+)
bb. eigene WE, -> B überbringt keine fremde WE. Er gibt eine eigene WE ab, ist somit kein Bote und handelt rechtsgeschäftlich.
cc. Offenkundigkeit -> B benutzt Namen des X, gibt sich als X aus, es liegt somit kein Handeln in sondern unter fremden Namen vor. Fraglich ist, ob es Y darauf ankommt mit dem wirklichen Namensträger abzuschließen. das auf der Messe abgegebene Angebot galt laut SV speziell für den X. Demnach kam es ihm entscheidend darauf an, mit X abzuschließen. Mithin liegt kein Eigengeschäft des B sondern ein Fremdgeschäft für den wahren Namensträger (X) vor. X ist nur dann schutzwürdig wenn er nicht mit dem Handeln des B einverstanden war und keine Vertetungsmacht eingeräumt hat.
dd. Vollmacht lag vorliegend nicht vor.
ee. Die Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Vertrages hängt nun von der Genehmigung des Vertretenen (X) ab, §177 I. Laut SV möchte X die Sache nun doch erwerben. Kann wohl als Genehmigung ausgelegt werden (?). Muss aber dem B oder dem Y gegenüber erklärt werden, §§182 I, 184 I.
Die Gliederung für den Anpruch des X gegen Y auf Übergabe der Sache habe ich im groben auch so gemacht und bin bei dem Ergebnis schwebend unwirksam bzw. evtl Genehmigung durch den X.
Die Frage ist auch nach den Ansprüchen des B gegen den Y? Ich bin mir aber total unsicher, wie ich das ganze aufbauen soll, denn der Y wollte ja gar nicht mit dem B einen Vertrag schliessen, Wird dann die Bestellung des B als Angebot gedeutet und die Angestellte des Y nimmt dieses in Stellvertretung an? (wobei im genauen Sachverhalt noch strittig ist, ob sie in Stellvertretung handeln durfte)