Ich verdiene mir ein paar Euro als Aufsicht in einer Spielhalle dazu. Neben unserer Halle 2 Armenische Lokalitäten, Shisha Bar und Teestube, mit diversen Chefs, Cousins und dem entsprechenden Fußvolk das die Halle frequentiert.
Das es sich bei beiden Lokalitäten nicht um das handelt, was es zu sein scheint, sieht man am Parkplatz vor unserer Halle auf dem Merceded und BMW für locker mehrere 100.000 Euro stehen. Das ist aber nicht unser Problem.
Das Problem um das es hier geht, das ca. 1:30 Uhr (wir schliießen um 2:00 Uhr) von rechts und links der Halle eine große Gruppe Alphamännchen armenischer Herkunft die Halle aufsucht, und dort den Abschluß des Tagesgeschäfts zu bereden. Nun kam es neulich zu einer Situation, wo der Alpha Mann Teestube einen seiner sich legal in unserer Halle aufhaltenden Gast (möglicherweise Verwandtschaft) aggressiv anging, ihn gegen den Zigarettenautomat drückte und aus Armenisch anbrüllte. Ich kam dazu, und da mir die Alpha Jungs nichts tun und auch sehr gut deutsch können, um zu verhindern, das dort eine Schlägerei ausbricht. Konnte auch deeskalieren.
Jetzt kommt aber der Kern: Der Alpha Mann brüllte mich an "wenn ihr den nochmal reinlasst F***e ich Dir in den A***h. Und zwar mit Nachdruck. Okay kann man als Folklore werten, aber in welchem rechtlichen Bereich bewegen wir uns hier, verbale Androhung sexueller und physischer Gewat gegen Mitarbeiter der Halle.
Die Chefin hält das für Folklore, (Geld stinkt nicht) und freut sich, das wir so gut deeskalieren, die Szenen spielen sich aber regelmäßig ab und da ich viele Schließdienste habe, und sich der Streß mit den Armenieern in der Regel zwischen 1:30 und 2:00 Uhr abspielt bekommen einige Mitarbeiter geschweige denn die Chefin, das garnicht mit.
Any Hints? Zivil- oder Strafrecht?
Hausverbote akzeptieren die nicht, das würde die Gewaltspirale nur noch weiter drehen.
Danke, Rudi
Es fragt sich, was Du unternehmen möchtest. Es besteht meines Erachtens nach die Möglichkeit, Strafanzeige zu stellen und zwar möglicherweise wegen Bedrohung (§ 241 StGB). Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer "in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt". Das dürfte hier nicht der Fall sein. Andere Straftatbestände kommen meines Erachtens nach nicht in Betracht.
Abgesehen davon sehe ich hier nur die zivilrechtliche Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen. Hierfür sollte im Einzelfall jedoch auf jeden Fall ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Weitere Meinungen wären hier vorteilhaft.