Wie grenze ich zwischen diesen beiden §§ ab? Woran mach ich fest, dass es Beihilfe oder Mittäterschaft ist?
Bekanntes Beispiel: Gemeinsamer Tatplan, exakte Rollenverteilung (Schläger, Wache, Fahrer, etc. ...), Ist die Wache Mittäter? Da er den Tatverlauf jederzeit ändern kann? Z.B durch Alarm oder reicht es nur zum Gehilfen, ich bin da ratlos. Würde mich über antworten freuen.
Gruß
Sir_S.
Leider kann ich deine Frage so wie sie gestellt ist nur schwer beantworten, Nach deiner Schilderung kann die Wache swohl Mittäter als auch Gehilfe sein, dass hängt von den Details ab. Da du etwas von gemeinsamen Tatplan schreibst ist eher von einer Mittäterschaft auszugehen.
Mittäterschaft nach §25 II setzt einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung vorraus. Wobei jeder einen eigenen Tatbeitrag von einigem Umfang und Gewicht leisten muss. Darüber hinaus muss jeder das Tatgeschehen beeinflussen können und Täterwillen haben.
Bei § 27 kann der Gehilfe jederzeit der Tat beitreten. Er muss den Tatplan auch nicht kennen. Hier genügt jeder Tatbeitrag, der die Hauptat ermöglicht oder erleichtert.
Bei §25 II handelt es sich immer um eine eigene Tat und bei §27 um ein Hilfe leisten zur Tat eines anderen. Also kann auch relevant sein, was der Täter/Beteiligte von der Tat hat. Wird die Beute 50/50 geteilt? Hat er ein Motiv für den Erfolgseintritt u.s.w.