Abgrenzung dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit

Hallo liebe Community!

Ich bin als Erstsemester frisch im (Online-) Jurastudium und habe die Seite durch eine Freundin empfohlen bekommen! Smile

Wie der Titel schon verrät, habe ich eine Verstädnisfrage zur Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit.

Das Prinzip ist mir klar, nur habe ich nicht ganz verstanden, wieso bei der Abgrenzung kognitive sowie voluntative Theorien herangezogen werden, wenn es nur auf das Wollenselement ankommt.

Wir haben in der Vorlesung (und auch in den Lehrbüchern) gelernt, dass beim dolus eventualis jeweils das Wissens- und Wollenselement abgeschwächt ist, während bei der bewussten Fahrlässigkeit zwar das Wissenselement abgeschwächt ist, jedoch das Wollenselement komplett fehlt - wieso also nicht nur mit voluntativen Theorien herausfinden, ob das Wollenselement fehlt, wenn das Wissenselement ja onehin von Anfang an übereinstimmt?

Ich danke im voraus! Smile

LG
Jess


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Ganz vereinfacht hast Du  ja beim dolus eventualis auf Täterseite den Gedankengang: 
Es könnte der Erfolg eintreten, muss aber nicht, wenn er aber eintritt, dass nehme ich das billigend in Kauf. 
Bei der bewussten Fahrlässigkeit hast du den Gedankengang: 
Es könnte der Erfolg eintreten, aber ich vertraue darauf, dass es schon gutgehen wird und der Erfolg nicht eintritt. 
Die Abgrenzung was jemand wirklich will, ist höchst schwierig und oftmals muss aufgrund von Umständen, die der Täter kennt bzw. wissen konnte bzw. nachweislich gewusst hat herausgefunden werden, ob er etwas billigend in Kauf genommen hat oder tatsächlich um eine potenzielle Gefahr wusste, aber auch aufgrund seines Wissensstandes davon ausgehen durfte, dass die Gefahr nicht eintritt.