§ 812(1) S.1 BGB 1. u. 2. Alternative

Angenommen jemand ist im Besitz einer Sache Angel aber nicht Eigentümer (Eigentümer ist Dirol und verkauft diese an einen gutgläubigen Erwerber (C). 

C wird nach § 935 BGB Eigentümer weil er im guten Glauben ist. Der ehemalige Eigentümer B kann keine Herausgabe mehr verlangen weil er sein Eigentum verloren hat.

Jetzt möchte B zumindest den Preis/den Wert für die Sache von A haben welcher sie nichtberechtigt veräußert hat.

Ich würde dann § 812 BGB verwenden oder § 823.
Bei § 812 1. Alternative blicke ich bezüglich der Leistung nicht durch, gehe aber davon aus , dass es keine Leistungskondiktion ist.

Anschließend würde ich die 2. Alternative (Nichtleistungskondiktion) prüfen wo ich an folgendem Prüfungspunkt hängenbleibe: "ohne Rechtsgrund"
A hat die Sache ohne Rechtsgrund verkauft weil A nicht Eigentümer war. Bezüglich dem Verkauf besteht aber ein Rechtsgrund- der wirksame Kaufvertrag durch den gutgläubigen Erwerb. Zählt der Kaufvertrag als rechtlicher Grund?
Dann würde es auch keine Nichtleistungskonditkion sein, oder muss ich dann § 816 BGB prüfen der ja eigentlich lex specialis ist? Kann nebenher auch noch ein Anspruch aus § 823 bestehen wenn B daraus mehr Geld bekommen würde?

Hoffentlich blickt ihr durch, tausend Dank schon einmal!:)



Ohje, die Smileys sollten nicht sein sondern beim 1. ein A in Klammern und beim 2. ein B in Klammern...

§812 I S.1 Alt. 1 ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Leistung nicht vom Gläubiger kommt.
§812 I S.1 Alt. 2 ist im vorliegenden Fall subsidiär, da die Leistungsbeziehung zwischen A und C liegt. Bei bösgläubikeit des Erwerbers wird die Engriffskondiktion z.t. erlaubt, da der bösgläubige Erwerber nicht schutzwürdig sei.
- A hat die Sache ohne Berechtigung verkauft, der Rechtsgrund ist die Erfüllung der Verbindlichkeit. 
§816 Prüfen...

zum Schluss kommt dann § 823I: 
I. Eigentumsverletzung durch veräußerung an C
II.Verschulden ist indiziert
III. .....(+)

Ich hoffe ich konnte dir weierhelfen.
Lg