Hallo zusammen,
Folgendes Problem bei der Prüfung eines Anspruchs auf Mietpreiszahlung aus § 535 II BGB. Die Parteien haben einen wirksamen Mietvertrag über die einwöchige Vermietung eines Buches zum Mietpreis von 5 Euro geschlossen. Der Mieter argumentiert, er müsse nicht zahlen, da er das Buch nur an zwei Tagen genutzt habe. Jetzt bin ich auf den § 537 I 1 gestoßen und frage mich, ob ich den in meiner Fallprüfung unterbringen sollte und wenn ja wo?
Danke schonmal im Voraus!, Lg
Also ich würde auch auf § 537 I 1 BGB eingehen, denn dieser besagt ja gerade - was in deinem Fall relevant ist - dass die Mietzahlung gerade nicht von einer Nutzung des Mietobjektes abhängig ist. Der Anspruch auf die Miete ist also durch den wirksamen Abschluss des Mietvertrages zunächst entstanden und nicht durch die fehlende Nutzung (§ 537 BGB) untergegangen ist.