Liebe Community,
mich beschäftigt gerade folgendes Problem:
Es liegt ein rechtshängiger Rechtsstreit vor und das Amtsgericht hat das vereinfachte Verfahren nach 495a ZPO angeordnet.
Da eine Beweisaufnahme notwendig war, wurde auf Anordnung des Gerichts im weiteren Verlauf eine mündliche Verhandlung durchgeführt und anschließend wurde mit Zustimmung sämtlicher Parteien in das schriftliche Verfahren nach 128 ZPO übergegangen.
Ich möchte nun zu ausbildungszwecken hierzu ein Urteil fertigen. Ich weiß, dass bei Anordnung des Verfahrens nach 495a ZPO ein Tatbestand nicht zu fertigen ist.
Gilt dies aber auch weiterhin, wenn, wie hier, auch mündlich verhandelt wurde? Oder muss ich dann doch einen Tatbestand schreiben?
Bin über Antworten danbkar
Viele Grüße
NatWa
Richtet sich das nicht nach § 313a Abs. 1 ZPO?