Aberratio ictus - das Fehlgehen des Angriffs

Der Täter lenkt seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein Objekt, das der Täter nicht anvisiert hatte und auch gar nicht verletzen wollte. Die Rechtsfolgen sind umstritten: Nach der Gleichwertigkeitstheorie wird wegen Vollendung bestraft und nach der Konkretisierungstheorie (hM) wegen Versuch in Kombination mit Fahrlässigkeit.
(Der bekannte Lehrbuchfall aus dem Strafrecht zur Abgrenzung von error in persona - aberratio ictus - Der Sprengfalle-Fall)

Quelle: BGH v. 16.10.2008 - 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage München 2023, §15 Rdn. 12; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 15 Rdn. 27 ff.

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