Zusammenfassung von: Die Drittschadensliquidation – alte und neue Herausforderungen, Dr. Weiss, JuS 2015, 8 ff

von AlexDeja · Aktuelles und Gemischtes

Der Autor setzt zunächst die Institute culpa in contrahendo, Vertrag und Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Drittschadensliquidation ins Verhältnis. Diese 3 Institute seien nötig, weil das Deliktsrecht zu eng gestaltet wurde. Mithin versucht man durch spezifische Ausweitung des Vertragsrechts diese Fehler zu korrigieren.

 I. Ausgangslage

 

 Zunächst sei wichtig, dass die Drittschadensliquidation selber kein Anspruch vermittelt. Die Ausgangslage ist immer gleich: Bei Person 1 liegt tatbestandlich ein Anspruch vor; diese hat jedoch kein Schaden. Die 2. Person hat demgegenüber ein Schaden, jedoch tatbestandlich kein Anspruch. Die Lösung lautet folgendermaßen: Zunächst wird in einem 1. Schritt der Schaden zu demjenigen gezogen, der den Anspruch hat. In einem 2. Schritt wird gemäß § 285 BGB analog (strittig) dem wirklich Geschädigten einen Anspruch auf Abtretung der Schadensersatzforderung zuerkannt. Die Folge daraus ist, dass das wichtige zivilrechtliche Dogma vom Gläubigerinteresse durchbrochen wird. Dies wird jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sich der Schädiger nicht auf eine für ihn nur zufälligerweise günstige Vereinbarung anderer Personen berufen können soll (Relativität der Schuldverhältnisse).

 

II. Abgrenzung zum Vertrag und Schutzwirkung zugunsten Dritter

 

 Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei logisch vorrangig, weil der Dritte dadurch ein einen Anspruch erhält und es somit die Drittschadensliquidation nicht mehr braucht.

 

II. Typische Fallgruppen

 

1. Mittelbare Stellvertretung

 

Die mittelbare Stellvertretung ist keine Stellvertretung im klassischen Sinne. Ein Mittelsmann schließt ein rein wirtschaftliches fremdes Geschäft im eigenen Namen ab. Kommt es dabei zum Beispiel zum Schaden an einer Kaufsache, hat der wirtschaftlich Geschädigte keinen eigenen Anspruch, sofern nicht der mittelbare Stellvertreter seinerseits eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

 

2. Treuhandverhältnisse

 

In bestimmten Treuhandverhältnissen, in denen der Treugeber das Treugut an den Treuhänder übergibt und der Vertragspartner des Treuhänders das Treugut beschädigt, kann eine die Drittschadensliquidation rechtfertigende Situation vorliegen. Es bedürfe jedoch immer einer genauen Prüfung, ob nicht ein direkter Anspruch des Verletzten bestünde.

 

3. Obligatorische Gefahrenverlagerung

 

Diese Fallgruppe betrifft hauptsächlich gesetzliche Gefahrentragungsregelungen. Eine solche ist bei z.B. § 644 Abs. 1 BGB (Abnahme) jedenfalls dann gegeben, wenn bereits zuvor ein gesetzlicher Eigentumsübergang vorlag. Auch bei nichtgewerblichen Versendungskäufen kann diese Fallgruppe einschlägig sein.

 

4. Obhutsverhältnisse

 

Nach herrschender Meinung liegt diese Fallgruppe vor, wenn Sachen die gebrauchsweise überlassen worden sind, in Obhut gegeben und dort beschädigt worden sind. Die h.M. orientiert sich an § 701 BGB (für den Bewirtungsvertrag) und sieht diesen als gesetzlich geregelten Fall der Drittschadensliquidation an. Der Autor kritisiert das: Es bestünde ein direkter Anspruch z.B. nach § 823 Abs. 1 BGB. D ie Drittschadensliquidation hätte nicht den Zweck, einen deliktischen Anspruch zu verbessern. Für die h.M. spräche jedoch, dass eine unbillige Entlastung des Verwahrers durch die aus seiner Sicht “zufällige“ Leihe oder Miete vorläge.

 

5. Weitere Fallgruppen?

 

Ob weitere Fallgruppen hinzugezogen werden dürfen, ist umstritten. Der Autor plädiert dafür, dass immer dann, wenn die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vorlägen, diese auch Anwendung findet. Z.B. könne dies für eine Fallgruppe, die sich Störung der Rückabwicklung bei gesetzlichen Rücktrittsrechten nennt, möglich sein. Z.B. immer dann wenn die Sache von einem Dritten fahrlässig bestätigt wurde und kein Anspruch auf Wertersatz besteht. Auch für reine konzerninterne Schadensverlagerung könnte die Drittschadensliquidation Anwendung finden. Umstritten ist ebenfalls ob die Drittschadensliquidation auf Pachtverhältnisse Anwendung findet, bei dem die Minderung ausgeschlossen ist und jedoch auftretende Emissionen von Dritten den vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache beeinträchtigen. Der Autor verneint dies mit dem Hinweis darauf, dass der BGH dem Pächter nach § 906 Abs. 2 2 BGB einen eigenen Anspruch zuerkennt.

 

III. Rechtsfolge

 

Bei der Rechtsfolge der Drittschadensliquidation ist des Weiteren umstritten, ob der ganze Schaden des wirtschaftlich Geschädigten oder nur der hypothetische Schaden des Verletzten (Vertragspartner) ersatzfähig ist. Für hypothetischen Schaden spräche, dass die §§ 280 ff. auf den jeweiligen Vertrag abstellen und es daher scheint als sei nur das Verhältnis zwischen Schädiger und dem Vertragspartner ohne Schaden maßgeblich. Dagegen spricht jedoch, dass bei der Drittschadensliquidation gerade üblich ist, dass ein Schaden des Dritten aufgefangen werden soll und es daher wenig Sinn ergibt, dies nicht konsequent durchzuziehen.

Auch die Behandlung eines etwaigen Mitverschuldens ist umstritten. Gegen eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des Verletzten (Vertragspartner), spräche das die §§ 249 ff. immer auf den Geschädigten abstellen und nicht auf den Verletzten, der in dieser Hinsicht als Dritter gilt.

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Das könnte Dich auch interessieren

Die Klausurvorbereitung im Jurastudium
Wer kennt das nicht?! Donnerstags geht man ja gern auch mal Abends auf ein oder zwei Bierchen oder…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Join the ELSA Challenge - Let's Save 30.000kg of CO2!
Vom 25. November 17:00 Uhr bis 26. November 17:00 Uhr kamen ehrenamtliche Studierende aus drei…

Und Deine Meinung zu »Zusammenfassung von: Die Drittschadensliquidation – alte und neue Herausforderungen, Dr. Weiss, JuS 2015, 8 ff«

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.
Was hat die Bundeswehr als Arbeitgeber zu bieten

Weitere Beiträge

Frankfurt - der Ort der JURAcon
Auf der JURAcon Frankfurt am 7. Mai 2015 10-17 Uhr im Forum der Messe Frankfurt bieten sich euch…
Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf den Zugang zu Hartz IV für Zuwanderer aus anderen Mitgliedsstaaten der EU
Nach einer Vorlage des Sozialgerichts Leipzig hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden,…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
„Höret her und staunend“ Geschäftsmeetings wird man in den wenigstens Jobs umgehen können. Sie…
3rd ARQIS Innovation Day