Zusammenfassung von: Zuständigkeit bei zivilrechtlichen Sachverhalten nach der Brüssel Ia-VO, Staudinger/Steinrötter, JuS 2015, 1 ff.
von AlexDeja · am Sa, 24/01/2015 - 12:01 · Aktuelles und Gemischtes
Das internationale Verfahrensrecht ist nicht nur für Studenten ein schwarzes Tuch. Ein wirklich guter Aufsatz aus der JuS versucht den Schleier zu lüften. Die Zusammenfassung gibt es hier:
I. Einleitung
Die Autoren möchte einen Überblick über das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) geben. Dieses wurde zuletzt durch die Verordnung Brüssel Ia-VO geändert. Bei der Frage des internationalen Zivilverfahrensrechts, geht es nicht darum, welches Recht anwendbar ist, sondern primär darum welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Ist dann der Anwendungsbereich der Verordnung geöffnet, sind die §§ 12 ff. ZPO subsidiär.
II. Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO
Der Anwendungsbereich der Verordnung bestimmt sich zeitlich, territorial-persönlich sowie sachlich. In zeitlicher Hinsicht ist die Verordnung für Klagen, die nach dem 10.1.2015 erhoben wurden anwendbar. In territorial-persönlicher Hinsicht verlangt die Verordnung eine Grenzüberschreitung, mithin ein Bezug zum Binnenmarkt. Nicht notwendig ist jedoch, dass Kläger und Beklagter zwingend aus unterschiedlichen Ländern kommen. Der Wohnsitz des Beklagten muss jedoch innerhalb der EU liegen (Art. 4,5, 62,63 Brüssel Ia-VO). Eine Ausnahme davon sieht die Verordnung jedoch dann vor, wenn ein Verbraucher gegen ein Unternehmer klagt. In sachlicher Hinsicht betrifft die Verordnung nur Zivil- und Handelssachen. Einige Bereiche wie Erbrecht, Familienrecht und Schiedsgerichtsbarkeit sind von der Verordnung jedoch ausgenommen. Eventuell wird auch eine Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten notwendig sein, die nicht der Brüssel Ia-VO unterfallen.
III. Zuständigkeiten
1. Ausschließliche Zuständigkeiten
Ist der Anwendungsbereich der VO eröffnet, sieht die Verordnung einige Zuständigkeiten vor. Die wichtigsten werden durch den Autor des Aufsatzes behandelt. So sehe zum Beispiel der Art. 24 Nr. 1 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über dingliche Rechte an oder Miete an Immobilien vor. Bei solchen Streitigkeiten sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dem sich die Sache befindet. Art. 24 Nr. 2 Brüssel Ia-VO betrifft Fälle von gesellschaftsorganisatorischen Streitigkeiten. Danach sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Nach Auffassung der Autoren, sei nicht der tatsächliche Verwaltungssitz, sondern der Satzungssitz maßgeblich.
2. Schutzgerichtszuständigkeiten
Im Rahmen von Versicherungen (Art. 10 ff.), Verbraucherverträge (Art. 17 ff.) sowie Arbeitssachen (Art. 20 ff.) bestehen sogenannte Schutzgerichtsstände. Wiederum müsse dafür jedoch ein spezifischer Anwendungsbereich gegeben sein. In sachlicher Hinsicht unterfallen dem Anwendungsbereich der Schutzgerichtsstände alle Verträge und Ansprüche, ohne Beförderungsverträge. Ebenso fallen rein deliktische Ansprüche nicht darunter. Dieses sei nach überwiegender Auffassung jedoch dann nicht der Fall, wenn der Vertrag auf das Delikt ausstrahle, was der Autor kritisiert. In persönlicher Hinsicht ist die Beteiligung von einem Verbrauch und einem Unternehmer maßgeblich. Anders als bei § 13 BGB reiche hier ein überwiegen der privaten Zwecksetzung nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Geschäft ganz überwiegend privat sei. Der Unternehmer müsse zudem sein Geschäft im Mitgliedstaat ausüben oder zumindest auch darauf ausrichten. Dies könne auch mithilfe einer Homepage geschehen, wenn dahinter der Wille stehe im Mitgliedstaat tätig zu werden.
3. Wahlgerichtszuständigkeiten
Die Verordnung enthält auch besondere Wahlgerichtsstände. So kann bei Verträgen auch das Gericht des Erfüllungsorts angerufen werden, sofern dies entweder vertraglich festgelegt ist oder die in Art. 7 Nr. 1b eingelassene Definition einschlägig ist. Zu beachten ist auch, dass diese Definition autonom auszulegen ist und sich nicht nach dem deutschen Recht richtet. Für unerlaubte Handlungen gilt Art. 7 Abs. 2. Hier kann der Kläger auch an dem Ort klagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (vorbeugende Unterlassungsklage). Der Autor weist darauf hin, dass dies auch für die culpa in contrahendo gelte. Nach herrschender Meinung sei Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO so auszulegen, dass sowohl auf die erste Rechtsgutsverletzung als auch auf den Handlungsort abgestellt werden darf.
4. Vereinbarungen über den Gerichtsstand
Die Parteien können jederzeit Vereinbarungen über den Gerichtsstand treffen, die aber an die Formerfordernisse des Art. 25 Brüssel Ia-VO gebunden sind. Zudem ist auch eine rügelose Einlassung (Art. 26) möglich, auf deren Rechtsfolgen das Gericht aber besonders geschützten Personen wie z.B. Verbraucher hinweisen muss.
5. Allgemeiner Gerichtsstand
Liegen weder besondere Gerichtsstände noch Vereinbarungen der Parteien vor, gilt der allgemeine Gerichtsstand. Demnach sind die Gerichte des Mitgliedstaats in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat zuständig.
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