Betrunken auf dem Fahrrad

von iurastudent · Aktuelles und Gemischtes

Betrunken Fahrrad zu fahren ist keine gute Idee....

Wer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt gefährdet sich und andere. Nun war die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer auf dem 53. Verkehrsgerichtstag in Goslar (Niedersachsen) ein zentrales Thema. Werfen wir im Folgenden einen Blick auf die bestehenden Regelungen und vergleichen diese für Auto- und Fahrradfahrer.

Betrunken im Auto unterwegs

Zunächst sei angemerkt, dass die Grenzwerte bezüglich der Blutalkoholkonzentration nicht vom Gesetzgeber festgelegt wurden, sondern durch die Rechtsprechung.

Bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG drohen dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholwert (BAK) zwischen 0,5 und 1,09 Promille bei Nichtvorliegen von Fahrunsicherheiten eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro, bis zu 3 Monate Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und im Wiederholungsfall sogar die Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung).1

Für Fahranfänger und Personen, die ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht absolutes Alkoholverbot gem. § 24 c StVG. Ein Verstoß kann gem. § 24 c III StVG mit einer Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus bekommt der Fahranfänger einen Punkt im Fahreignungsregister und wird bei Ahndung der Tat zu einem Aufbauseminar beordert und die Probezeit von 2 auf 4 Jahre verlängert (vgl. § 2 a II und III StVG).

Treten bei einer Alkoholkonzentration von 0,3 bis 1,09 Promille alkoholbedingte Fahrunsicherheiten auf, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit gem. §§ 315 c, 316 StGB vor. Ab 1,1 Promille wird dagegen von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, unabhängig von äußeren Anzeichen der Fahruntüchtigkeit.

Der Verstoß gegen §§ 315 c, 316 StGB ist eine Straftat, sodass der Täter mit härteren Rechtsfolgen zu rechnen hat. Zu diesen zählen sowohl Freiheits- und Geldstrafen, als auch 2 bis 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis, sowie die Anordnung einer MPU (nicht optional bei einer Promillegrenze ab 1,6 und im Wiederholungsfall).2

Auch versicherungstechnisch kommen auf den alkoholisierten Fahrer einige Probleme zu, da die Höhe der Zahlung der Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom Grad seines Verschuldens abhängig gemacht werden kann.

Betrunken auf dem Fahrrad

Wer alkoholisiert aufs Rad steigt, riskiert eine Belangung aus dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog bei Ordnungswidrigkeiten. Bei mehr als 0,3 Promille und fahrauffälligem Fahren riskiert man eine Strafanzeige, da auch hier §§ 315c, 316 StGB einschlägig sein können und insoweit die gleichen Grenzwerte gelten.

Während Autofahrer mit 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht haben, liegt die Grenze zu dieser für Radfahrer jedoch bei 1,6 Promille. Wer mit über 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert 3 Punkte im Register in Flensburg, eine Geldstrafe und die Anordnung zu einer MPU, da er den Tatbestand der §§ 315 c, 316 StGB erfüllt.

Dies hat auch Einfluss auf den Führerschein, da hier in Zweifel gezogen werden kann, ob der Täter zum Führen eines Fahrzeuges fähig ist (vgl. § 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis).

Unfälle beim Radfahren

Im Jahr 2013 waren 3.432 Fahrradfahrer an den insgesamt 14.474 Unfällen mit Alkoholeinfluss und Personenschaden beteiligt.3

Damit waren knapp 24 % der alkoholisierten Unfallbeteiligten Radfahrer. Der Beteiligung von Fahrradfahrern an alkoholbedingten Unfällen ist demzufolge alles andere als gering. Daher ist die Diskussion über neue Grenzen dringend notwendig, um mit verbesserten Methoden Leben retten zu können. Im Raum steht nun die Diskussion, die Grenzwerte der Radfahrer für die absolute Fahruntüchtigkeit an die der Kraftfahrer auf einen Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille anzugleichen.

Problematisch ist insoweit, dass der Gesetzgeber seine Zuständigkeit für die Änderung der Grenzwerte an die Rechtsprechung übertragen hat, indem er eine Regelung bislang unterlassen hat. Dieser fehlt es insoweit jedoch an ausreichenden medizinischen Erkenntnissen, wie sie den Einschätzungen der Grenzen für Autofahrer zugrunde liegen.

Da zudem die gesellschaftliche Akzeptanz alkoholisierten Radfahrens höher ist, benötigt die Rechtsprechung einen unstreitigen Beweiswert, ab dem sicheres Fahren nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich ist auch der Argumentationspunkt schwerwiegend, dass Radfahrer hauptsächlich sich selbst, Autofahrer jedoch alle Verkehrsteilnehmer gefährden. Außerdem ist ein Rad nach landläufiger Meinung leichter zu führen als ein Kraftfahrzeug.

Andererseits sprechen die hohen Unfallzahlen für Verbesserungsbedarf. Dass entsprechende Nachforschungen noch nicht stattgefunden haben, sollte keine Entschuldigung für ausbleibende Neuregelungen darstellen können. Bei Autofahrern gibt es den Schwellenwert von 0,5 Promille, ab dem der Fahrer bei Auffälligkeiten belangt werden kann. Ein solcher fehlt bei den Radfahrern bis jetzt. Selbst wenn es nicht möglich ist, den Wert von 1,6 Promille zu senken, so ist doch ein solcher Grenzwert erwägenswert da mit zunehmender Alkoholkonzentration auch die Fahrweise der Radfahrer weiter leidet.

Dadurch könnte verhindert werden, dass Radfahrer bei mittlerer Alkoholisierung nicht in den Bereich der Strafbarkeit fallen, sie jedoch bei Gefährdung und Auffälligkeiten aus dem Verkehr gezogen werden können.

Die Einrichtung eines Grenzwertes für relative Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern gewährleistet so eine gerechtere Regelung. Abseits dieser Diskussion sollte die Kontrolle auf Alkohol bei Verkehrsteilnehmern optimiert und ausgeweitet werden, da nur eine von 600 alkoholisierten Autofahrten erfasst wird.4

Wie steht Ihr zu dem Thema? Sollte die Promillegrenze für Fahrradfahrer an die der Autofahrer angepasst werden?

  • 1. http://www.adac.de/_mmm/pdf/vm_alkohol_im_strassenverkehr_flyer_1214_48785.pdf, S. 16
  • 2. http://www.adac.de/_mmm/pdf/vm_alkohol_im_strassenverkehr_flyer_1214_48785.pdf, S. 17
  • 3. http://www.adac.de/_mmm/pdf/vm_alkoholgrenzwert_radfahrer_sp_1214_142382.pdf
  • 4. http://www.adfc.de/promillegrenze/radfahren-und-alkohol-geringerer-grenzwert-fuer-radfahrer-teil-2

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Kommentare

Mathias Dördelmann
Mi, 13/05/2015 - 00:14

Da ich ein strikter Verfechter der 0,00 Promillegrenze im Straßenverkehr bin, ist meine Meinung wohl sonnenklar 0,00 Promille im Straßenverkehr !!!!!!!!!!!

Und Deine Meinung zu »Betrunken auf dem Fahrrad«

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