EuGH: Kein bedingungsloses Hartz IV für Zuwanderer

von iurastudent · Aktuelles und Gemischtes

Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf den Zugang zu Hartz IV für Zuwanderer aus anderen Mitgliedsstaaten der EU

Nach einer Vorlage des Sozialgerichts Leipzig hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass Zuwanderer aus EU-Staaten nur unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Der EuGH bestätigte damit das geltende nationale Recht.

Nach Auffassung des EuGH müssen die Mitgliedsstaaten der Union die Möglichkeit haben, „nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen.“

Im entschiedenen Fall hatte eine 1989 geborene Rumänin mit ihrem Sohn im Januar 2012 zum wiederholten Male einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beim Jobcenter Leipzig gestellt. Dieses lehnte den Antrag ab und wies auch einen hierauf folgenden Widerspruch zurück. Daraufhin erhob die Rumänin mit ihrem Sohn Klage vor dem Sozialgericht Leipzig, das zwar von der korrekten Anwendung der nationalen Regeln durch das Jobcenter ausging, gleichzeitig aber Zweifel hatte, ob Unionsbestimmungen diesen nationalen Regeln entgegenstünden.
Zentrale Fragestellung war, ob u.a. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, der allgemeine Nichtdiskriminierungsgrundsatz aus Art. 18 AEUV und das allgemeine Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV den deutschen Bestimmungen entgegenstehen.

Problematisch erschien hierbei insbesondere, ob nicht erwerbstätige Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten ganz oder teilweise vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen (Hartz IV) ausgeschlossen werden dürfen, während Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedsstaates in der gleichen Situation eine derartige Leistung erhalten.

Hierzu stellte der EuGH zunächst fest, dass zwar aus dem Status der Unionsbürgerschaft im Anwendungsbereich des AEU-Vertrages unabhängig von der Staatsangehörigkeit die gleiche rechtliche Behandlung zu erfolgen hat und sich die Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen. Gleichzeitig gelte dies aber nur vorbehaltlich der in den Verträgen und Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.

Als solche würden die Verordnung Nr. 883/2004 und die Richtlinie 2004/38 festlegen, dass die Mitgliedsstaaten zunächst einmal nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes Sozialhilfe zu gewähren. Gleiches gelte ggf. für einen über diesen Zeitraum hinausgehenden Zeitraum der Arbeitssuche. Darüber hinaus sei im Hinblick auf den Zugang zu Sozialleistungen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates nur dann angezeigt, wenn der Aufenthalt des Antragsstellers die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt. Hiernach sei das Aufenthaltsrecht zusammenfassend an folgende Voraussetzungen gekoppelt:

  1. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten genügt der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
  2. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten gelten die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen, insbesondere muss der nicht erwerbstätige Unionsbürger für sich und seine Familienmitglieder über ausreichende Existenzmittel verfügen.
  3. Hat sich der Unionsbürger fünf Jahre lang rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedsstaat aufgehalten, so besitzt er das Recht, sich auf Dauer dort aufzuhalten.

Im konkreten Fall verfügte die Klägerin nicht über ausreichende Existenzmittel und war auch nicht erwerbstätig, sodass ein Zugang zu Sozialhilfeleistungen mithin verneint werden dürfte.

Zusammenfassend ließe sich abschließend feststellen, dass

  • zum einen die Mitgliedsstaaten innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthaltes grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Sozialhilfeleistungen zu gewähren und dass
  • zum anderen ein weitergehender Zugang zu Sozialhilfeleistungen im betreffenden Mitgliedsstaat an den rechtmäßigen Aufenthalt im Mitgliedsstaat gekoppelt  ist.

Mit anderen Worten: Du kommst hier nur länger rein, wenn Du Dich und Deine Familie selbst ernähren kannst und auch nur dann kannst Du Hartz IV beantragen.
... oder Du hast einen Job!

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.11.2014, Rs. C-333/13, Dano & Dano ./. Jobcenter Leipzig findet sich hier im Volltext zum Nachlesen.

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