Die 10 ärgerlichsten Klausurfehler (und wie ihr sie vermeidet)

Die ärgerlichsten Fehler in einer Juraklausur

I. Worauf es in juristischen Klausuren ankommt

Vielleicht ist euch folgendes auch schon einmal passiert: Ihr habt eine Klausur geschrieben, bei der ihr das Gefühl hattet, dass diese ganz ordentlich gelaufen ist und unter normalen Umständen bestanden sein müsste. Am Tag der Rückgabe jedoch bekommt ihr eine Klausur zurück, die den Vermerk trägt:

Dem Kandidaten fehlen Grundlagen der juristischen Methodik.

Aber was soll das heißen, dem Kandidaten fehlen methodische Grundlagen? Gemeint sind damit bestimmte Kapitalfehler, die man in einer Klausur begehen kann und regelmäßig begeht. Im schlimmsten Fall machen sie es unmöglich, dass man die Klausur noch besteht, selbst wenn sie inhaltlich gut oder zumindest ordentlich war.

In diesem Artikel wollen wir euch diese grundlegenden Fehler aufzeigen, die euch in einer Klausur nicht passieren dürfen. Wenn ihr allein diese Fehler vermeidet, ist es unter normalen Umständen nicht mehr möglich, dass ihr die Klausur nicht besteht. Was Kapitalfehler sind, lässt sich am besten an den Anforderungen erkennen, die einen in der Klausur (oder Hausarbeit) erwarten: Es gilt den Sachverhalt genau und fallorientiert in eine Falllösung zu übersetzen, bei der nichts wichtiges vergessen wird, aber auch keine überflüssigen Ausführungen gemacht werden, kurz: deren Schwerpunkte richtig gesetzt sind. Dabei muss euer Gutachten eine ordentliche Sprachqualität aufweisen sowie in sich schlüssig und gut strukturiert sein. Und am wichtigsten: der Gutachtenstil muss beachtet werden!

An dieser Stelle schon einmal ein Tipp zur praktischen Umsetzung: Spätestens vor dem Examen, am besten jedoch schon vor den (nächsten) Klausuren im Grund- und Hauptstudium solltet ihr eure eigenen Fehlerquellen analysieren: Durchforstet möglichst alle von euch bisher geschriebenen Klausuren und schaut auf welche Fehler am Korrekturrand hingewiesen wird oder welche Fehler euch im Votum der Klausur angelastet werden. Schreibt euch eure häufigsten Fehler in einer Top 5-Liste auf und geht diese während des Schreibens und vor allem während des Korrekturlesens der nächsten Klausur gedanklich durch. Dann könnt ihr sicher(er) sein, dass ihr eure Hauptfehlerquellen vermieden habt.

II. Diese 10 Fehler solltet ihr unbedingt vermeiden!

1. Nichtbeachtung des Gutachtenstils oder: Das Ergebnis kommt zum Schluss!

Insbesondere Studienanfänger tun sich mit dem sog. „Gutachtenstil“ schwer. Er ist eine besondere Herangehensweise, den Klausurfall zu einer Lösung zu bringen. Er rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass er die schrittweise Rechtsfindung ermöglicht und ein Ergebnis erst dann fordert, wenn der Sachverhalt umfassend beleuchtet wurde. Das Prüfungsergebnis steht also am Ende. Dadurch unterscheidet sich der Gutachtenstil vom sog. „Urteilsstil“, wie ihn Gerichte anwenden und wie er euch im Zweiten Staatsexamen erwarten wird.

Der Gutachtenstil basiert auf einem Vierschritt, den sog. „juristischen Syllogismus“. Zunächst formuliert ihr den Obersatz. Er bezeichnet den Anspruch, den Tatbestand, die Klagevoraussetzung oder allgemein das Merkmal, welches ihr prüfen wollt. Es folgt die Definition dieses Merkmals. In einem dritten Schritt prüft ihr, ob der Lebenssachverhalt unter die Definition passt (sog. „Subsumtion“). Dann kommt der Schlusssatz (conclusio), der feststellt, ob das Merkmal vorliegt oder nicht.

Bsp.: Bei Wuffi könnte es sich um einen Hund handeln (= Obersatz). Hunde sind pelzige Vierbeiner, die bellen und vom Wolf abstammen (= Definition). Wuffi hat viele Haare und läuft auf allen Vieren. Wenn der Postbote kommt, lässt er Laute von sich. Er sieht zudem wie ein Nachfahre der Wölfe aus (= Subsumtion). Mithin ist Wuffi ein Hund (= Ergebnis/Conclusio).

Beim Gutachtenstil lauern zwei Hauptfehlerquellen auf euch:

(1) Zum einen müsst ihr aufpassen, nicht in den Urteilsstil zu geraten.

Bsp.: Wuffi ist ein Hund, weil er viele Haare, also einen Pelz hat, bellt und von den Wölfen abstammt.

Beim Urteilsstil kommt das Ergebnis also bereits am Anfang des Satzes. Immer wenn ihr Begriffe wie weil, da, denn o.ä. verwenden müsst, sollte euer „Urteilsstilfrühwarnsystem“ anspringen. Der Korrektor wird sich an solchen Signalwörtern stoßen. Verwendet lieber Ausdrücke wie mithin, somit, damit, daher, deshalb, sodass und achtet darauf, dass das Ergebnis an den Schluss eurer Prüfung kommt.

(2) Zum anderen dürft ihr die Prüfungsreihenfolge nicht durcheinander werfen. Keinesfalls dürft ihr subsumieren, bevor ihr die Definition gebracht habt oder an die Definition sogleich einen Ergebnissatz anschließen. Einzige kleine Ausnahme ist der zulässige „Feststellungsstil“. Was das ist und wie man ihn anwendet, erfahrt ihr bei den Fehlern 3 und 5.

Was könnt ihr tun? Macht euch diesen für euch ungewohnten Argumentations- und Prüfungsstil derart klar, dass er in euer „Fleisch und Blut“ übergeht. Der Gutachtenstil sollte so fest sitzen, dass ihr euch selbst im Alltag hin und wieder dabei ertappt, nur noch ungern „weil“ oder „da“ zu sagen. Natürlich hilft auch die Bearbeitung von Übungsklausuren und Hausarbeiten.

2. Sachverhaltsüberdehnung oder: Was in Stein gemeißelt ist, lässt sich nicht ändern.

Für die Klausur müsst ihr euch folgendes unbedingt einprägen: Der vorgegebene Sachverhalt ist Gesetz. Er enthält alle für euch notwendigen Informationen, die es zu nutzen gilt. Insbesondere im öffentlichen Recht kann dies sehr dankbar sein. Fehlen einmal Angaben im Sachverhalt, bedeutet dies nicht, dass ihr nun „Narrenfreiheit“ habt und wild auslegen oder deuten dürft. Vielmehr heißt dies nur, dass ihr eng am Sachverhalt eine stimmige Lösung entwickeln müsst. Häufig gibt es dann immerhin als „kleine Entschädigung“ für den nicht eindeutigen Sachverhalt mehrere gangbare Lösungswege. Ihr dürft also dem Sachverhalt nichts hinzufügen, was sich diesem nicht unmittelbar entnehmen lässt. Umgekehrt dürft ihr die Angaben des Klausurtextes nicht einfach in das Gegenteil verkehren.

Bsp. 1: T zieht O aus dem Auto, mit welchem er an einer roten Ampel steht. T braust mit dem Auto davon, um es für sich zu behalten.

Hier dürft ihr neben den §§ 249 ff. und 316 a StGB nicht einfach § 223 StGB mit dem Hinweis bejahen, dass T den O aus dem Auto zieht und O sich dabei Verletzungen zuzog. Steht das im Sachverhalt? Nein. Dort ist nur von Herausziehen die Rede. T könnte das auch mit einem schonenden Erste-Hilfe-Griff getan haben, ohne O körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Nur weil er gewaltsam iSd § 249 StGB vorgeht, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass ein Fall des § 223 StGB vorliegt. Auch der gern genutzte Notausgang „lebensnahe Auslegung“ hilft euch nicht weiter, sondern verschleiert nur die Sachverhaltsquetsche.

Bsp. 2: T schlägt den O mit einem Eisenhammer gegen den Kopf, sodass O zusammenbricht und stirbt.

Hier ist es hingegen zulässig bei der Frage des bedingten Tötungsvorsatzes die lebensnahe Sachverhaltsinterpretation zu bemühen und zu sagen, dass jemand, der einen anderen mit einem massiven Schlagwerkzeug auf ein empfindliches Körperteil wie den Kopf haut, dies nicht in bloßer (grob fahrlässiger) Verkennung des Todesrisikos tut, sondern für sich erkennt und ernstnimmt, dass das Opfer sterben kann und sich mit dieser Folge abfindet.

Bedenkt, dass Sachverhaltsdeutung anders als Sachverhaltsdehnung immer zulässig ist. Möchte jemand laut eigener Aussage „von diesem ollen Vertrag schleunigst zurücktreten“, weil er arglistig getäuscht wurde, ist es zulässig, in dem Wunsch des Rücktritts zugleich die schlüssige Erklärung der Anfechtung gem. § 123 I Alt. 1 BGB zu sehen.

Was könnt ihr tun? Stellt euch den Sachverhalt bildlich vor und versetzt euch in die Lage eines objektiven Beobachters. Versucht auch zu ergründen, worauf der Klausuren- oder Hausarbeitssteller hinauswollte. Prüft lebensnah, aber nicht zu ergebnisorientiert. Letzteres verführt zur Sachverhaltsüberdehnung. Findet euch mit dem Ergebnis ab, dass ein Beteiligter straflos davon kommt, jemand ohne zivilrechtlichen Anspruch ist oder mit seiner Klage keinen Erfolg hat.

Ein letzter Hinweis: Zweifelt die Angaben des Sachverhalts nicht an! Auch wenn sie euch sachlich falsch oder zumindest lebensfremd vorkommen, seid ihr gezwungen damit zu arbeiten. Kritische Kommentare könnten leicht als persönlicher Angriff gewertet werden!

3. Scheinsubsumtion oder: Wenn es nicht geht, dann lass es bleiben!

Eine Scheinsubsumtion liegt immer dann vor, wenn es der Klausurenbearbeiter verpasst, den Sachverhalt unter die Definition zu bringen, d.h. zu subsumieren, sondern lediglich die Definition in eigenen Worten wiedergibt.

Bsp.: Das Buch könnte eine Sache sein. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB. Das Buch ist räumlich abgrenzbar und lässt sich anfassen. Es ist mithin körperlicher Gegenstand und deshalb eine Sache.

Eine Scheinsubsumtion ist zwar kein grober Schnitzer. Allerdings verführt sie dazu, falsche Schwerpunkte zu setzen (siehe Fehler 5) und kann die Arbeit so indirekt verschlechtern.

Was könnt ihr tun? Immer dann, wenn eine Scheinsubsumtion droht, müsst ihr erkennen, dass das Tatbestandsmerkmal oder die Anspruchsvoraussetzung (nahezu) ohne Problem vorliegt und unter die Definition passt. Ihr bedient euch dann des sog. „Feststellungsstils“, welcher auch im Gutachten – anders als der verpönte Urteilsstil – zulässig ist.

Im obigen Beispiel schreibt ihr z.B.: Das Buch ist als räumlich abgrenzbarer Gegenstand Sache iSd § 90 BGB.

Achtet aber dennoch darauf, euch durch den Feststellungstil keine Probleme abzuschneiden!

4. Abspulen von Lehrbuchwissen ohne Fallbezug oder: Verkauf dich nicht!

In der Klausur oder Hausarbeit wird euch ein Sachverhalt ausgeteilt, den ihr dann stringent und zielführend lösen müsst. Alles was keinen konkreten Fallbezug oder keine Fallrelevanz aufweist ist falsch. Vermeidet also den folgenden Anfängerfehler am Beispiel einer Notwehrprüfung in der Strafrechtsklausur:

A könnte in Notwehr gehandelt haben. Die Tat würde dann nicht rechtswidrig sein. (bis hierhin OK). Die Notwehr ist ein in allen Rechtsordnungen verbreitetes Rechtsinstitut. Bereits die Römer waren sich einig, dass der Mensch ein Recht zur Selbstverteidigung hat. Dies muss für das deutsche Recht ebenso gelten, denn gem. Art. 1 I GG ist die Menschenwürde unantastbar. Niemand muss also seine körperliche Integrität wie ein Objekt verteidigungslos preisgeben. Darüber hinaus hat der Staat eine Schutzpflicht für das menschliche Leben (vgl. Art. 2 II 1 GG)…

Spart euch diese Wiedergabe von bloßen Lehrbuchwissen ohne jeden Fallbezug. Überflüssiges gilt in juristischen Prüfungen als falsch. Zudem hat dieses Vorgehen (manchmal etwas boshaft „Wissensprostitution“ genannt) drei entscheidende Nachteile, die zumindest mittelbar zu einem spürbaren Punktabzug führen:

1) Ihr raubt euch Zeit. Nicht notwendige Ausführungen tragen nichts zur Falllösung bei, bedeuten aber, dass wichtigere Problemstellen der Klausur zu kurz kommen.

2) Durch Wissensprostitution leidet eure Schwerpunktsetzung. Ihr solltet nur dort viel schreiben, wo die Rechtsfindung nicht auf der Hand liegt. Macht ihr z.B. lang und breit Ausführungen zur Historie der Notwehr, bekommt die (im schlimmsten Fall sogar recht unproblematische) Notwehrprüfung eine unangemessene Detailfülle.

3) Ihr verärgert den Korrektor oder – schlimmer noch – wirkt auf diesen belehrend. Eure Korrektoren haben selbst ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und sollten im Regelfall über das, was ihr preisgebt, Bescheid wissen. Wenn ihr Pech habt, wirkt euer kleiner Exkurs auf den Leser eurer Klausur wie der geistige Erguss eines Oberlehrers.

Was könnt ihr tun? Vor allem in Klausuren Lehrbuchwissen für sich behalten. Wenn man den einen oder anderen Fachbegriff geschickt in die Definition oder Subsumtion einbaut, ist dies jedoch unschädlich, meist sogar erforderlich. Insbesondere wenn etwas streitig oder die Rechtslage gänzlich ungeklärt ist, können längere, etwas abstraktere Ausführungen erfolgen, sofern sie etwas zur Problemlösung beitragen. Hütet euch davor, einen zu weiten Bogen zu schlagen und achtet auf den roten Faden in eurer Prüfung. Der Korrektor sollte sich niemals die Frage stellen müssen: „Wo ist der Bearbeiter gerade gedanklich?“. Faustregel: Je wichtiger ein Prüfungspunkt für die Klausur oder Hausarbeit, desto mehr Wissen darf abgespult werden. Aber immer mit Fallbezug und der Verankerung im Normtext!

5. Falsche Schwerpunktsetzung oder: Du sollst nur dort angeln, wo Fische schwimmen.

Als Jurastudent wirst du es schon oft gehört haben: „Sie müssen in der Klausur Schwerpunkte setzen“. Das gemeine an diesem Tipp: Er ist nicht nur der wichtigste, sondern zugleich derjenige, den man am schwersten umsetzen kann. Spätestens als fortgeschrittener Student muss man dem Korrektor allerdings zeigen können, dass man die Probleme des Falls erkennen und sie  richtig lösen kann. Dies hat auch für dich einen Vorteil: Zeitersparnis!

Beispielsfall: A kann den O nicht leiden, weil er nach Meinung des A zu arrogant ist. Um ihn einen Denkzettel zu verpassen, wartet A eines Abends auf einer Parkbank auf den O, der dort jeden Tag vorbeijoggt. Als sich die beiden sehen, hat O gerade seinen Gruß ausgesprochen, als A ihn packt und ihn mehrfach ins Gesicht schlägt. Anschließend greift er O und schleudert dessen Kopf gegen einen Laternenpfosten, bis O mit einer Platzwunde blutend zusammenbricht. Strafbarkeit des A gem. §§ 223 ff. StGB?

In einem solchen Fall solltet ihr zunächst mit der Normalfallmethode nach den Problemen der Klausur forsten. Als solches solltet ihr die Frage bewerten, ob unbewegliche Gegenstände (wie hier der Laternenpfosten) gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 StGB sein können. Ebenfalls etwas genauer prüfen sollte man die Frage, ob er den O iSd § 224 I Nr. 5 StGB lebensgefährlich behandelt hat oder nicht. Schon etwas weniger streng sollte man die Frage behandeln, ob eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung iSd § 223 I StGB vorliegt. Zwar darf man dies nicht einfach so feststellen, muss es aber auch nicht en detail prüfen. Gleiches gilt für die Frage eines hinterlistigen Überfalls iSd § 224 I Nr. 3 StGB, denn durch das offene Aufeinandertreffen von A und O fehlt jedes planmäßig verdeckte Vorgehen. Ohne jedes Problem ist der Vorsatz im Rahmen der §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB – er sollte einfach festgestellt werden, höchstens angereichert durch eine Definition. Zuletzt gibt es abwegige Prüfungspunkte, die man für eine gelungene Schwerpunktsetzung gar nicht erwähnen sollte, hier z.B. die Frage, ob O durch den Gruß an A in die Körperverletzung iSd § 228 StGB eingewilligt hat.

Was könnt ihr tun? In der Klausur könnt ihr gedanklich folgende Tabelle erstellen, die ihr entsprechend des hier dargestellten Beispiels ausfüllt:

Schwerpunktgrad Definition Am Beispiel… In der Klausur
3 = Schwerpunkt Schwerpunkte sind Rechtsprobleme in der Klausur – der Klausurfall weicht vom Normalfall ab. (Großer Schwerpunkt) Frage, ob die Laterne gefährliches Werkzeug sein kann, obwohl sie unbeweglich ist. (Kleiner Schwerpunkt) Lebensgefährdende Behandlung iSd Nr. 5? Lange und detaillierte, aber dennoch zielführende Ausführungen machen – hier kann man Punkte sammeln!
2 = Nebenschauplatz Nebenschauplätze sind solche Prüfungspunkte, bei denen zwar sauber subsumiert werden muss, die aber noch unter den Normalfall der Norm passen. Gesundheitsschädigung und körperliche Misshandlung; Hinterlistiger Überfall Hier muss eine Behandlung im Gutachten erfolgen. Es sollte sauber ausgelegt und subsumiert werden. Man kann für die Punktzahl am Ende der Klausur zwar nicht so viel gewinnen wie bei den Schwerpunkten, jedoch ähnlich viel verlieren. Grund: Nebenschauplätze erfordern Grundlagenwissen, welches nicht fehlen darf.
1 = Unproblematisches Unproblematisch sind solche Prüfungspunkte, deren Vorliegen keiner weiteren Begründung bedarf Körperverletzungsvorsatz; Rechtswidrigkeit und Schuld Scheinsubsumtion droht (siehe Fehler 3), deswegen Merkmal kurz und bündig im Feststellungsstil bringen!
0 = Abwegiges Abwegig sind solche Prüfungspunkte, die für die Lösung der Klausur keine Rolle spielen oder neben der Sache liegen. Frage, ob der O in seine Körperverletzung eingewilligt haben könnte Keinesfalls prüfen, da für den Fall irrelevant oder sogar sachlich falsch!

Desweiteren hilft euch die schon im letzten Artikel vorgestellte Normalfallmethode Schwerpunkte zu erkennen. Streitigkeiten solltet ihr nur dann entscheiden, wenn es auf ihre Entscheidung auch wirklich ankommt. Desweiteren fördern folgende Faktoren die Schwerpunktsetzung: Die Lektüre von Problemskripten wie bspw. die Bücher von Hillenkamp oder Gursky; rechtsmethodische Bücher, weil sie euch ebenfalls in die Lage versetzen, Probleme leichter zu erkennen und methodisch zu lösen und zu guter Letzt: Falllösung und Klausuren schreiben.

 6. Missachtung von Prüfungsfolge und Bearbeitervermerk oder: Prüfe ökonomisch!

Fehler in der Prüfungsreihenfolge sind nicht so unerheblich, wie man zunächst denken könnte. Sie machen auf den Korrektor einen besonders schlechten Eindruck, weil sie häufig von mangelndem Systemverständnis zeugen. Sie sind auch für euch schädlich, da sie euch dazu verführen, in der Klausur Ansprüche oder Tatbestände zu prüfen, auf die es nicht (mehr) ankommt.

Beispiele: Prüfung von toten Personen im Strafrecht (es sei denn, dies ist innerhalb einer Inzidentprüfung erforderlich); Prüfung von deliktischen Ansprüchen vor dem EBV; Prüfung der Teilnehmer vor dem Täter, obwohl man für die Teilnahme zunächst eine Haupttat braucht; Prüfung des Art. 2 I GG vor den speziellen Freiheitsgrundrechten.

Um eines der Beispiele anschaulicher zu machen: Durch die sog. „Sperrwirkung des EBV“ nach § 993 I a.E. BGB wird jegliche weitere Haftung des redlichen Besitzers, vor allem aus den §§ 823 ff. und 812 ff. BGB unterbunden. Dies entspricht einem der Grundprinzipien des EBV, das gerade den redlichen Besitzer, der nicht mit einer Herausgabe zu rechnen hat, schützen will. Berücksichtigt man dies nicht, prüft man schnell Ansprüche, die von vornherein ausgeschlossen (also überflüssig) sind.

Ebenso schwerwiegend (weil zeitraubend) ist es, wenn der Prüfling den Bearbeitervermerk missachtet. So begeht beispielsweise einen solchen Flüchtigkeitsfehler, wer die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Klage prüft, obwohl nach der Aufgabenstellung nur die Rechtmäßigkeit der Klage geprüft werden soll oder die Zulässigkeit sogar unterstellt ist. Gleiches gilt für Anspruchsbeziehungen oder (im Strafrecht) für die Prüfung von solchen Beteiligten oder solchen Tatbeständen, nach denen jeweils nicht gefragt ist. Weiterer Vorteil des Bearbeitervermerks: Dieser gibt euch in der Regel die Prüfungsreihenfolge vor.

Was könnt ihr tun? Prägt euch solche systematischen Strukturen ein, die euch die Prüfungsreihenfolge vorgeben. So müsst ihr beispielsweise das Anspruchsschema im Zivilrecht kennen, welches viele Sperrwirkungen zementiert (Vertrag – Quasivertrag – Dingliche Ansprüche – Ansprüche aus Delikt – Bereicherungsrecht). Auch solltet ihr den Grundsatz des lex specialis verstanden haben. Speziellere Gesetze sind in der Regel vor den allgemeineren zu prüfen. Zuletzt merkt euch folgende Grundregel:

Indizidentprüfungen möglichst meiden!

So müsst ihr beispielsweise dann, wenn ein Raub nach den §§ 249 ff. StGB und ein Mord nach § 211 StGB zur Debatte stehen, erst den Raub prüfen, damit ihr dann im Rahmen der Mordprüfung bei dem Mordmerkmal der Habgier oder auch der Ermöglichungsabsicht auf die Ausführungen zum Raub verweisen könnt und keine Indizidentprüfung anstellen müsst.

Lest den Bearbeitervermerk noch bevor ihr den Sachverhalt gelesen habt, damit ihr diesen gleich nach den relevanten Rechtsbeziehungen durchforsten könnt. Lest ihn im Laufe eurer Prüfung noch mindestens zwei weitere Male.

7. Logik- und Strukturfehler oder: Fragezeichen gehören nur ans Satzende!

Achtet darauf, dass eure Klausuren weder Logik- noch Strukturfehler aufweisen. Andernfalls gelingt euch keine Prüfung wie aus einem Guss. Genau das muss jedoch euer Ziel sein! Auch kann es passieren, dass ihr den Korrektor mit großen Fragezeichen zurücklasst.

Bsp. für einen Logikfehler: Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Hier könnte jedoch auch bewusste Fahrlässigkeit in Betracht kommen. Die Abgrenzung richtet sich maßgeblich danach, ob ein voluntatives Element zu fordern ist oder nicht.

Durch die Definition habt ihr den Streit, den ihr aufmachen wollt, bereits entschieden. Denn wenn ihr Vorsatz als etwas deklariert, dass durch „Wollen“ gekennzeichnet ist, braucht ihr über das Erfordernis eines voluntativen Elements nicht mehr streiten!

Bsp. für einen Strukturfehler:

A. Strafbarkeit des A

   I. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB

B. Strafbarkeit des B

Wenn ihr eine weitere Prüfungsebene aufmacht (hier I.), dann achtet darauf, dass mindestens eine weitere Prüfeinheit auf derselben Ebene (also II. usw.) folgt. Es gilt die Merkformel:

Wer A sagt, muss auch B sagen!

Strukturfehler lauern in Form falscher Gliederung. Auch Fehler bei der Anwendung der rechtlichen Struktur müssen vermieden werden. So gilt es im Zivilrecht als Kapitalfehler (der für sich allein für ein Nichtbestehen reichen kann), wenn man das Abstraktionsprinzip missachtet. Darunter versteht man die rechtliche Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Wer also z.B. schreibt: „A könnte gem. § 433 I 1 BGB Eigentum an dem Buch erworben haben, indem einen Kaufvertrag mit V schloss“ kann quasi nach Hause gehen.

Merke: Eigentum geht niemals durch Verpflichtungsgeschäfte, sondern immer nur durch Verfügungsgeschäfte über.

Richtig wäre deshalb folgendes gewesen: „A könnte gem. § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Buch erlangt haben, indem sich A und V einigten und V ihm das Buch in Erfüllung des Kaufvertrages übergab.“

Was könnt ihr tun? Gegen die Logikfehler: Klausur nach Fertigstellung nochmals lesen und auf logische Stringenz und Folgerichtigkeit überprüfen. Schon zuvor konzentriert prüfen. Hilfreich ist es zudem Bücher zum Thema zu lesen, wie z.B. Friedrich E. Schnapp „Logik für Juristen“. Gegen die Strukturfehler: Anfertigen von Lösungsskizzen und Anspruchsübersichten; genaue Gliederung; mehrmaliges Lesen der Klausurlösung. Für rechtliche Strukturfehler: strukturiertes Lernen anwenden und Grundprinzipien der Rechtsordnung beachten.

8. Ungenaue Normzitierung und schlechte Obersätze oder: Erbsenzählen zahlt sich aus!

Dieser Fehler wird häufiger begangen und schwerer bestraft als man glauben mag. Eine genaue Subsumtion, auf die es in der Klausur ankommt, erfordert eine exakte Definition. Und ebendiese wiederum braucht es einen präzisen Obersatz mit treffender Normzitierung. Schlampigkeiten an dieser Stelle können einen Rattenschwanz nach sich ziehen und die ganze Prüfung schwammig werden lassen.

Bsp. 1: B könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums am Buch aus § 812 BGB haben.

Eigentlich kein so schlechter Obersatz. Aber ein Blick in § 812 BGB lässt einen verwirrt zurück: Meint der Bearbeiter Absatz 1 oder Absatz 2? Meint er in Absatz 1 den ersten oder den zweiten Satz? Falls er den ersten meint: Welche Alternative? Ohne es böse zu meinen: Würde man den Herausgabeanspruch auf das BGB als solches stützen – viel ungenauer wäre es nicht.

Wie ihr merkt – eine solche Normzitierung ist viel zu unpräzise und lässt den Korrektor mit metergroßen Fragezeichen zurück. Richtig wäre z.B. der folgende Obersatz:

B könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums am Buch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) haben.

Denkt dabei an folgendes: Sieht eine Norm mehr als drei Modalitäten vor, spricht man üblicherweise von „Varianten“, gibt es nur zwei spricht man von „Alternativen“. Beim § 812 I 1  BGB heißt es also „Alt. 1 (bzw. 2)“, beim § 267 I 1 StGB hingegen „Var. 1 (oder 2 oder 3)“.

Insbesondere im Strafrecht kommt es auf genaue Obersätze an, denn diese sollen den Täter, den Verletzen, den betreffenden Tatbestand und seine Modalität sowie die Tathandlung genau bezeichnen. Bei manchen Delikten (vor allem § 263) ist es notwendig, genau nach den jeweiligen Tathandlungen und Beteiligten zu differenzieren. Die folgenden beiden strafrechtlichen Obersätze sind mithin falsch:

(1) A könnte sich eines Totschlags gem. § 212 I StGB schuldig gemacht haben.

= Hier ist fraglich, wer denn Opfer des Totschlages gewesen sein soll und vor allem durch welche Tathandlung dies geschah. Korrekt hieße es z.B.:

A könnte sich eines Totschlags gem. § 212 I StGB schuldig gemacht haben, indem er den Kopf des B ergriff und mehrmals heftig gegen die Hauswand stieß.

(2) A könnte sich eines Betruges gem. § 263 I  StGB schuldig gemacht haben, indem er den B weis machen wollte, das billige Gemälde sei ein echter Van Gogh und B dieses daraufhin kaufte.

= Hier müsste der Bearbeiter klarstellen, gegenüber wem (= Getäuschter) und zu wessen Lasten (= Geschädigter) der Betrug stattfand. Dies können im Rahmen des § 263 verschiedene Personen sein. Der Obersatz müsste also lauten:

A könnte sich eines Betruges gem. § 263 I StGB gegenüber und zu Lasten des B schuldig gemacht haben, indem er diesem weis machen wollte, das billige Gemälde sei ein echter Van Gogh und B dieses daraufhin kaufte.

Zuletzt ist es wichtig, dass ihr immer das einschlägige Gesetz nennt. Einen § 242 gibt es eben nicht nur im BGB als „Treu und Glauben“, sondern auch z.B. als „Diebstahl“ im StGB.

Tipp: Taucht ein Gesetz gehäuft auf, z.B. das GG in einer Grundrechteklausur, dann macht nach dem ersten „GG“ ein Sternchen (*) und schreibt an den Rand der Klausur oder in die Fußnote der Hausarbeit folgendes: Artikel ohne Angabe eines Gesetzes verstehen sich als solche des GG.

Was könnt ihr tun? Zunächst folgende Binsenweisheit beachten: Klausuren schreiben üben! Die Bildung von genauen Obersätzen gelingt mit einer gewissen Routine nach Erfahrung der Autoren besser. Darüber hinaus solltet ihr euch vor den folgenden zwei Denkfallen hüten: 1) Die Bildung sauberer Obersätze für unwichtig halten. Warum dies falsch ist, haben wie bereits dargelegt. 2) Zu meinen, man könne das Gesetz auswendig. Bei der Prüfung einer Klage, eines Anspruchs oder eines Tatbestandes ist in die jeweilige Norm zu schauen (z.B. § 40 I 1 VwGO, § 823 I BGB oder § 267 I 1 StGB) und dann möglichst genau zu zitieren. Auf diese Weise programmiert ihr zudem eure Prüfungsschritte und verirrt euch in der Klausur nicht so leicht. Immer dann, wenn das Gesetz Merkmale definiert oder aufgreift, müsst ihr die entsprechende Norm zitieren. Prüft ihr also z.B. das unmittelbare Ansetzen zum Versuch, dann müsst ihr § 22 StGB bringen!

9. Sprachliche Ungenauigkeiten oder: Erst denken, dann schreiben!

Achtet bei der Klausurbearbeitung darauf, dass ihr sprachlich korrekt und stilistisch anspruchsvoll schreibt. Denn die Sprache ist das Medium, mit dem ihr dem Korrektor eure Gedanken mitteilt. Fehler bei dieser Mitteilung sind deshalb besonders ärgerlich!

Beachtet die folgenden Grundsätze:

Füllwörter gehören gestrichen! Häufig werden ganze Sätze und Arbeiten immer wieder durch Füllwörter (von einem Lehrer einer der Autoren: „Müllwörter“ genannt) wie z.B. auch, doch, schon, aber unnötig aufgebläht, ohne dass die Arbeit dadurch einen höheren Aussage- oder Erklärungswert erhielte. Mitunter dienen diese Wörter dazu, eine bestehende argumentative Unsicherheit zu überspielen (erkennbar an Wörtern wie: zweifellos, natürlich, ohne Frage, unproblematisch). Versucht diese Floskeln zu meiden und durch echte Argumente zu ersetzen. Dies wird der geübte Korrektor zu würdigen wissen!

Vermeidet Schachtelsätze! Der Korrektor soll euren Ausführungen möglichst auf Anhieb folgen können. Dies erschwert ihr ihm unnötig, wenn ihr nahezu unendlich lange, über viele Zeilen gehende Schachtel- oder Bandwurmsätze bildet. Formuliert daher kurze, prägnante Sätze, die schnell zum Punkt kommen und nicht lange ausschweifen.

Meidet den Passiv- und den Nominalstil! Zwei stilistische Gefahren lauern in juristischen Klausuren im erhöhten Maße: Der Passiv- und der Nominalstil. Weil sie den Sprachinhalt verknappen und versachlichen, verwenden sie der Gesetzgeber und die Verwaltung besonders gern. Deshalb kommen Jurastudenten mit diesen Sprachstilen häufig in Kontakt, sodass sie sich gewissermaßen ins Sprachzentrum einbrennen. Passiv- und Nominalstil haben aber einen gravierenden Nachteil: In einer „Überdosis“ verhindern sie die Verständlichkeit der Sätze.

(1) Passivstil: Passivstil meint die übermäßige Verwendung von solchen Satzkonstruktionen, die im Passiv stehen. Dieser Stil schlägt sich auf die Verständlichkeit nieder, weil der Handelnde und das Subjekt anders als beim Aktiv verschieden sein können:

Bsp.: Hans hat den Schnee beseitigt. (= Handelnder und Subjekt des Satzes ist Hans) = Aktiv; Der Schnee ist von Hans beseitigt worden. (Handelnder ist Hans, Subjekt des Satzes hingegen ist der Schnee) = Passiv

An diesem Beispiel könnt ihr sehen, warum der Passivstil schnell etwas gestelzt oder schlicht kompliziert wirkt. Insbesondere wenn es auf die handelnde Person ankommt (wie z.B. im Strafrecht), sollte der Aktivstil angewandt werden. Kommt es hingegen eher auf das Objekt der Handlung an und weniger auf den Handelnden selbst, dann ist der Passivstil passender.

Bsp.: Statt „Die Behörde hat den Verwaltungsakt widerrufen“ schreibt man besser „Der Verwaltungsakt ist von der Behörde widerrufen worden“, weil es schwerpunktmäßig um den Verwaltungsakt und weniger um die Behörde geht. Umgekehrt schreibt man lieber aktiv „Der Täter hat die CD als bewegliche Sache in seine Jacke gesteckt und damit weggenommen“ anstatt „Die CD als bewegliche Sache ist vom Täter in dessen Jacke gesteckt und damit weggenommen worden“, weil hier die Person des Täters entscheidend ist (seine Strafbarkeit wird schließlich geprüft, nicht die der CD!).

(2) Nominalstil: Damit ist eine Rede- und Schreibweise gemeint, bei der vermehrt auf Verbalkonstruktionen verzichtet wird. An deren Stelle treten dann substantivierte Verben, also solche Tätigkeitswörter, die zu Hauptwörtern (lat.: nomen) umgewandelt wurden. Auch der Nominalstil geht auf Kosten der Verständlichkeit, weil häufig mehrere Gedanken auf (zu) wenige Wörter eingedampft werden und mitunter Begriffe verwandt werden, die es nicht oder zumindest so nicht gibt. Auf ihn fallen vorwiegend Jurastudenten rein, weil viele Gesetze den Nominalstil exzessiv verwenden. Ihr solltet jedoch im Hinterkopf behalten, dass dies der Gesetzgeber eher darf als ihr, da er die Gesetze kurz und sachlich halten muss, während es eure (sprachliche) Aufgabe ist, die Klausuren möglichst anschaulich und verständlich zu schreiben.

Bsp.: Die Verdeutlichung dieses Problempunktes durch den Dozenten bewirkte eine massive Erhöhung meines Verständnisses, sodass die Erreichung meiner Lernziele eine Optimierung erfuhr.

Dieser Satz klingt vielleicht gebildet und gehaltvoll, ist aber – wenn man genauer hinsieht – abgehoben und wenig greifbar, da er zu viel Nominalstil enthält. Wie man es besser macht:

Dadurch, dass der Dozent diesen Problempunkt verdeutlichte, wuchs mein Verständnis erheblich und ich konnte meine Lernziele optimaler erreichen.

Achtet auf eure Rechtschreibung und auf eure Grammatik! Zwar steht euch in einer Klausur normalerweise kein Duden zur Verfügung. Trotzdem solltet ihr soweit wie möglich auf eure Rechtschreibung achten. Diese sollte nicht allzu sehr von den amtlichen Vorgaben abweichen. Fehler an dieser Stelle fließen zumindest unterbewusst in die Bewertung einer Klausur ein! Beachtet z.B. die Unterschiede zwischen seid und seit oder war und wahr. Auch die Grammatik darf in eurer Bearbeitung – Zeitdruck hin oder her – nicht zu arg leiden. Ein beliebter Fehler aus dem Strafrecht: Es heißt entweder „könnte sich eines...schuldig gemacht haben“ oder „wegen…strafbar sein“, nicht aber „könnte sich eines…strafbar gemacht haben“!

Erst denken, dann schreiben! Bringt unbedingt erst einen Gedanken zu Ende, bevor ihr den nächsten Gedanken anfangt. Es passiert leicht, dass man einen Absatz nicht ganz zu Ende schreibt und unvollständig lässt, weil man gedanklich schon beim nächsten Abschnitt des Gutachtens ist. Dies passiert besonders häufig, wenn man sich zuvor keine Lösungsskizze erstellt hat, anhand derer man sich anschließend durch die Klausur hangeln kann. Kommt einem ohne eine Lösungsskizze ein guter Gedanke, den man unterbringen will, verharrt man mitunter zu lang auf diesem und formuliert den vorherigen Gedanken nicht mehr zu Ende. Bringt zudem eure Gedanken nur dann zu Papier, wenn sie wirklich ausgereift sind. Denkt an die Weisheit des Philosophen Ludwig Wittgenstein:

Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen; und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.

Was könnt ihr tun? Meidet in jeder Klausur solche sprachlichen Wendungen, die keine neuen inhaltlichen Erkenntnisse bringen, kurz: streicht Floskeln. Seid dabei ehrlich zu euch und nehmt durchaus mal ein paar alte Klausuren zur Lektüre und untersucht sie auf die sprachlichen Schwächen. Versucht so viel wie möglich zu schreiben (seien es nun Klausuren, Hausarbeiten, Artikel o.ä.). Gebt eure Texte ab und an einer anderen Person – vielleicht einem guten Freund oder eurem Partner – zur Lektüre und gebt diesem die Freiheit, eure Sprache offen kritisieren zu dürfen. Ihr werdet so Anregungen  zur Verbesserung erhalten. Lest nicht nur Lehrbücher, sondern auch Zeitung(en), anspruchsvolle Wochenmagazine und vor allem andere, d.h. nicht fachliche Bücher.

10. Klausurenschreiben mit zu viel Hilfsmitteln oder: Schwimmen lernt man im Meer!

Der Schlüssel zum Erfolg im Jura-Studium ist das aktive Lernen (siehe unseren 4. Lernartikel). Dabei kommt es vor allem darauf an, Klausuren schreiben, um den Ernstfall zu üben. Das könnt ihr aber nur, wenn die Übungsklausur auch wirklich die Bedingungen dieses Ernstfalles aufweist. Dazu ist es wichtig, dass man so wenig Hilfsmittel wie möglich verwendet, möglichst nur den Gesetzestext. Klar ist es verlockend, auch mal das Smartphone zu zücken und eine Definition z.B. bei iurastudent.de nachzuschauen. Tut dies aber lieber zu Hause nach der Klausur und nicht während dieser. Andersfalls wird das Klausurergebnis eure Leistung nicht repräsentativ wiedergeben und der Lerneffekt ausbleiben.

Was könnt ihr tun? So einfach es klingt: Möglichst viele Klausuren schreiben und zwar mit so wenig Hilfsmitteln wie möglich.

Klausuren mit möglichst wenig Hilfsmitteln zu schreiben, bringt einen Lernerfolg. Dennoch gibt es noch einige andere Wege, den notwendigen Stoff zu lernen. Nächste Woche bieten wir euch einen Überblick über alle Lernmittel mitsamt ihrer Vor- und Nachteile.

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Kommentare

Gast
Do, 11/07/2013 - 21:38

Bei eurem achten Tip habt ihr euch selbst ein groben Schnitzer erlaubt... Biggrin
Als ihr schreibt, man solle ein Sternchen (*) machen und in der Fußnote das Gesetz angeben, auf das man sich beziehe, habt ihr übersehen, dass im Grundgesetz leider keine Paragraphen (§§) sondern Artikel stehen.

Jörn
Do, 11/07/2013 - 23:13

Hey,

vielen Dank!

Den Fehler werden wir schnell korrigieren, versprochen! Solche Flüchtigkeitsfehler kommen leider vor und benötigen dann Leser wie dich, die sie sehen.

Möchte zu unserer Ehrenrettung darauf hinweisen, dass wir natürlich wissen, dass das GG nur Artikel und keine §§ kennt. Es war einfach ein ungeschickt gewähltes Beispiel. Wink
Gruß,

Jörn (Autor)

Gast
Di, 23/06/2015 - 01:01

Sehr hilfreich,
wenn auch nichts Neues dabei ist.
Wobei das Phänomen: "Das fehlende Niederschreiben von Standards" für jeden Jura Studenten sinnvoll ist, weil dies von Lehrenden oft nicht fokussiert wird.

Danke an den Autor, die Autoren ggf.

Gast
Sa, 04/06/2016 - 12:40

In dem Abschnitt wo Ihr über den richtigen Stil schreibt, kurz vor dem Abschnitt „Erst denken dann schreiben" schreibt ihr »optimaler«. Optimal kann man nicht steigern und würde euch somit im Stil Minuspunkte einbringen!

Gast
Fr, 30/09/2016 - 17:04

Die Formulierung "sich eines ... schuldig gemacht haben" ist Mist. In der Regel ist nach der Strafbarkeit gefragt, nicht nach der Schuld.

chrissi1410
So, 05/02/2023 - 13:15

Hallo Zusammen,

ich hab da ein Problem, weswegen ich aktuell etwas geknickt bin.
Ich hab eigentlich immer das Gefühl, als würde ich den Stoff gut beherrschen, aber ich krieg es nicht aufs Papier, weil mir die Zeit nicht reicht und ich nicht durchkomme.
Ich hab das Gefühl, als würde ich entweder zu langsam schreiben oder aber den Schwerpunkt falsch setzen und so, dass was unproblematisch ist zu breit ausbreiten.

Wie kann ich das ändern ?

PS: Ich lerne und schreibe auch zu Vorbereitung Fälle.

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