Das neue Kopftuchurteil und seine Folgen (BVerfG v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10)

von iurastudent · Hausarbeit, Klausur und Co

Das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts und die konkrete Gefährdung für den Schulfrieden

Das BVerfG hat am 27.01.2015 ein pauschales Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig erklärt. Damit gibt es eine völlig neue Entscheidung zu der Problematik des Kopftuchtragens von muslimischen Lehrerinnen an deutschen Schulen. Dieses hat nicht nur Auswirkungen für die in vielen Bundesländern bestehenden Gesetze für Kopftuchverbote und deren Auslegung, sondern liefert auch neue Grundsätze für die Bewertung von Religionsfreiheit im Kontext des öffentlichen Lebens und hat somit großen Einfluss auf die gesellschaftliche Bewertung und Akzeptanz des Kopftuchs und seiner Trägerinnen.

Der Fall zu diesem Beschluss – Schulgesetz NRW verbietet Lehrerinnen das Tragen von Kopftüchern in der Schule
Zwei Lehrerinnen aus NRW hatten vor den Arbeitsgerichten geklagt, da sie nach Weigerung auf Verzicht ihrer Kopfbedeckung abgemahnt wurden und eine von ihnen schließlich gekündigt worden war. Die Arbeitsgerichte bestätigen diese Entscheidung der Schulen, sodass das Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht kam.

In ihrer Verfassungsbeschwerde griffen die klagenden Lehrerinnen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte und mittelbar auch §§ 57 IV, 58 S. 2 SchulG NRW an. Das Bundesverfassungsgericht beschloss, dass das Kopftuchtragen muslimischer Frauen im Schulunterricht nicht generell verboten werden dürfe, solange keine konkrete Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität ein Verbot im Einzelfall rechtfertige.

Eine abstrakte Gefahr reiche insofern nicht aus, sodass die Auslegung des § 57 IV 1, 2 SchulG NRW in Fällen religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Lehrern unverhältnismäßig gewesen sei und diese, ebenso wie die Auslegung von § 58 S. 2 SchulG NRW, verfassungskonform eingeschränkt werden müsse.

Das BVerfG hob die Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf und wies die Verfahren an die Landesarbeitsgerichte zurück.
Darüber hinaus ist § 58 IV 3 SchulG NRW nach dem Beschluss des BVerfG verfassungswidrig und nichtig, da die Norm eine Privilegierung der Darstellung christlicher und abendländischer Werte enthält und somit gegen Art. 3 III 1, 33 III GG verstößt.

Die bisherige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02)
Im Jahr 2003 hatte das BVerfG entschieden, dass ein generelles Kopftuchverbot im Unterricht solange nicht gesetzmäßig sei, wie es keine entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen gebe. Damals hatte eine Stuttgarter Lehrerin vor dem Verfassungsgericht geklagt, da das Oberschulamt Stuttgart ihr die Einstellung in den Schuldienst mit der Begründung verweigert hatte, dass sie nicht auf das Tragen ihres Kopftuches verzichten wolle und die Verwaltungsgerichte diese Entscheidung bestätigt hätten. Dieser Beschluss haben viele Länder zum Anlass genommen, entsprechende Verbotsnormen zu erlassen, die nach der nun aktuellen Rechtsprechung des BVerfG im Hinblick auf ihre Auslegung als ein pauschales Verbot des Kopftuchtragens während des Unterrichts verfassungswidrig sind.

Was hat sich geändert
In der neuen Entscheidung bewertet das BVerfG die Eingriffe in die Grundrechte der Trägerinnen wesentlich schwerwiegender, als im Jahr 2003. Es betont, dass die Auslegung der Arbeitsgerichte der §§ 57 IV 1, 2 und 58 S. 2 SchulG NRW das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I und II GG verletzte, da ein solch schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht nicht gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem müsse das Erfordernis einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die Wahrung staatlicher Neutralität auf eine verhältnismäßigere Forderung einer konkreten Gefährdung eingeschränkt werden. Darüber hinaus betont das  BVerfG, dass die Regeln bezüglich der äußerlichen religiösen Bekundung von Lehrkräften für alle Religionen unterschiedslos gelten müsse und die Darstellung christlicher Werte nicht privilegiert werden dürfe.

Klausuren- und Examensrelevanz
Der aktuelle Beschluss liefert eine interessante Bandbreite an neuen Diskussionspunkten zum Kopftuchverbot in Deutschland, von denen viele als höchst examensrelevant einzustufen sind.

Zum einen wird dies deutlich durch die abweichenden Meinungen von den Verfassungsrichtern Schluckebier und Hermanns. Diese halten die Forderung nach einer rein abstrakte Gefährdung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität für verfassungsgemäß und ausreichend. Sie sehen mit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Einschränkungserfordernis lediglich in dem Rahmen für erforderlich, in dem es sich bei der religiösen Kleidung um Kleidung von hoher Ausdrucksstärke handeln müsse. (Fußnote: Hier kommt es in euren Prüfungen besonders auf eine gute Argumentation an)

Zum anderen erwähnt der besprochene Beschluss viele Grundrechte und ihre Verhältnisse zueinander im Kontext des Kopftuchverbots. Es bestätigt nicht nur die Betroffenheit der Kopftuchträgerinnen in ihrem Grundrecht auf Bekenntnis- und Glaubensfreiheit aus Art. 4 I und II GG, sondern hält auch die von ihnen beklagte Betroffenheit in ihrer persönlichen Identität (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) für nachvollziehbar, sodass ein Verbot für die Betroffenen sogar auch den Berufszugang verstellen kann, womit Art. 12 I GG betroffen sei.

Die faktische Betroffenheit muslimischer Frauen von derartigen Benachteiligungen im pädagogischen Bereich führe darüber hinaus dazu, dass ein Spannungsverhältnis zum Gebot zur Gleichberechtigung von Frauen aus Art. 3 II GG entstehe, dass rechtfertigungsbedürftig sein.

Das BVerfG betont jedoch auch, dass die Trägerinnen der Kopftücher glaubhaft darlegen müssten, dass es sich für sie persönlich um ein imperatives Gebot der Bedeckung in der Öffentlichkeit handle, das auf jeden Fall religiös motiviert sein muss (sonst keine Betroffenheit von Art. 4 I und II GG).

Die Forderung nach einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität verfolge zwar als legitime Ziele die Sicherung des staatlichen Erziehungsauftrag ( Art. 7 I GG) und den Schutz gegenläufiger Grundrechte von Eltern (Art. 6 II GG) und Schülern, diese Ziele würden jedoch durch das Kopftuchtragen der Lehrerinnen nicht beeinträchtigt.

Solange keine Werbung für den Glauben darüber hinaus stattfinde, werden durch das Tragen religiöser Kleidung die Grundrechte der Schüler und Eltern nicht verletzt, da diese für sich genommen keine Missionierungswirkung haben. Die Schüler würden lediglich mit einer ausgeübten positiven Glaubensfreiheit konfrontiert, was durch das Auftreten von anderen Lehrern mit anderem Glauben relativiert werde. Staatliche Schulen sollten insofern die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln.
Allein das Tragen eines Kopftuches dürfte im Allgemeinen auch keine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden und die staatliche Neutralität darstellen.

Folgeprobleme aus dem neuen Kopftuchurteil
In Einzelfällen könnte sich das Problem abzeichnen, dass muslimische Frauen aufgrund von Feindseligkeiten gegen ihre Religion dazu gezwungen sind, dem Druck nachzugeben und ihr Kopftuch abzusetzen, da sie ansonsten arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten müssten, sollte ihre religiöse Kleidung als konkrete Gefährdung für den Schulfrieden gewertet werden.

Das Argument, dass das Tragen eines Kopftuchs objektiv ein Zeichen von Unterdrückung und Bevormundung der Frauen sei und diese somit sowieso nur eine fragwürde Eignung für pädagogische Berufe hätten, ist insoweit äußerst kritisch zu betrachten. Man darf nicht verkennen, dass sich viele muslimische Frauen bewusst für eine Verschleierung entscheiden und dies als Ausdruck ihrer Emanzipation ansehen.

Das Tragen eines Kopftuchs in der Schule steht somit nicht prinzipiell im Gegensatz zu westlichen Werten. In den Fällen, in denen die Frauen sich bewusst für das Tragen eines Kopftuches entscheiden, werden sie also nicht durch oder innerhalb ihre Religion unterdrückt, sondern es ist das Gesetz, das sie an ihrer beruflichen Selbstverwirklichung hindert. Diese wiederum kann man als eine der großen Errungenschaften der Emanzipation betrachten, sodass das Gesetz kontraproduktiv für eine Emanzipation dieser Frauen wirkt. Die Entscheidung für ein Kopftuch darf nicht von vornerein als Ausschlussfaktor im öffentlichen Dienst gelten, wenn den betroffenen Trägerinnen dadurch die Möglichkeit verwehrt wird, ihre beruflichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

Auch politisch hat der Beschluss eine große Reichweite. Dadurch, dass das BVerfG festgestellt hat, dass die christliche Religion nicht privilegiert werden dürfe, stellen sich neue Anforderungen nicht nur in den Schulen, sondern allgemein an den öffentlichen Dienst. Es bleibt abzuwarten, wie die vielen Parteien den Beschluss in der Landesgesetzgebung umsetzen.

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Das könnte Dich auch interessieren

Fast jeder Studierende kennt das Gefühl, unter Prüfungsangst zu leiden und das schon Monate und…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Rückzahlungsanspruch nach der Scheidung von Schenkungen während der Ehe.
Sachverhalt:A und B heirateten 1996 und kauten dann ein Grundstück auf Kredit. Um den Kredit…

Und Deine Meinung zu »Das neue Kopftuchurteil und seine Folgen (BVerfG v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10)«

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.
Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten

Weitere Beiträge

von Rechtsanwalt Jörn Linderkamp Die gute Nachricht zuerst: Es ist noch kein Meister vom Himmel…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Hast du das ewige Recherchieren und Schreiben deiner Hausarbeit überstanden? Dann musst du vor…
Juracon München 2023