Schema zur Geiselnahme, § 239b I Var. 2 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Objekt: Ein anderer Mensch

b) Handlung: Entführung oder Sich Bemächtigen (§ 239b I Var.2 StGB)

(ohne qualifizierte Nötigungsabsicht)

Entführen

Eine vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers mit der Wirkung, dass das Opfer in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten so eingeschränkt wird, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.

Die Ortsveränderung muss gegen den Willen des Opfers und durch List, Drohung oder Gewalt bewirkt werden.

-> List muss einen Bemächtigungsversuch darstellen.

Sich Bemächtigen

Sich Bemächtigen ist das Erlangen der physischen Herrschaft über einen Menschen iS einer Verfügungsgewalt über den Körper des anderen.

c) Nötigung unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

Nötigungsziel wird erreicht durch und aufgrund der Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des obj. TB

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. (Erfolgs)Qualifikation § 239b II, § 239a III StGB

V. Tätige Reue, § 239b II, 239a IV StGB

V. Ergebnis

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