Teilweise Zerstörung (§ 306 I StGB)
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar gemacht sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen eines Objekts brandbedingt aufgehoben ist. Hierbei muss die Zerstörung von einigen Gewicht sein.
Quelle: Vgl. BGH NStZ 2012, 215 (215); MüKo-BGB/Radtke, 4. Auflage München 2022, § 306 Rn. 56.
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