Vermögensverlust großen Ausmaßes

Eine „Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes‟ liegt vor, wenn die Schadenshöhe beim Opfer über 50.000 € liegt.

Quelle: Vgl. BGH NZWiSt 2016, 102 (104); Wittig, WirtschaftsStrafR, 6. Auflage München 2023, § 14. Betrug (§263 StGB) Rn. 161.

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