Rohe Misshandlung

Eine rohe Misshandlung liegt vor, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht.

Quelle: BGH NStZ 2004, 94 (94); NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 225 Rn. 16.

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