Beibringen

Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er so mit dem Körper in Kontakt gerät, dass er die Gesundheit zu schädigen geeignet ist.

Quelle: BGH NJW 1960, 2254 (2254); MüKo-StGB/Hardtung, 4. Auflage München 2021, § 224 Rn. 10.

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