Hypothetische Einwilligung
Bei der hypothetischen Einwilligung geht es um bisher im Wesentlichen auf das Arztstrafrecht beschränkte Fälle, in denen eine wirksame Einwilligung in die Operation insbesondere mangels konkreter Aufklärung nicht vorliegt, der Patient aber nach der Operation erklärt, er hätte der Operation auch bei wahrheitsgemäßer Aufklärung zugestimmt.
Insoweit wird gefragt, ob der Rechtsgutsinhaber auch dann seine Einwilligung erklärt hätte, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 23 Rn. 62; Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 13 Rn. 32.
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