Mutmaßliche Einwilligung
Eine Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung kommt in Betracht, wenn der Betroffene keine wirksame Entscheidung über den Eingriff in sein Rechtsgut bzw. dessen Gefährdung getroffen hat, dieser mit dem Eingriff aber einverstanden gewesen wäre, sofern er selbst hätte darüber entscheiden können.
Der hypothetische Wille des Betroffenen ist für den Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Quelle: Frister, StrafR AT, 10. Auflage München 2023, § 15 Rn. 31.
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