Erfolgsqualifizierter Versuch
Beim sog. erfolgsqualifizierten Versuch resultiert aus dem nur versuchten Grunddelikt die unvorsätzlich herbeigeführte schwere Folge.
Die besonderen Folge kann trotz Fehlens des grunddeliktischen Erfolges trotzdessen zugerechnet werden, wo das Grunddelikt mehrere Teilerfolge nennt.
Weiterhin ist eine Zurechnung möglich, wenn die besondere Folge zwar auf dem einzigen Grunddeliktserfolg beruhen muss, aber wo das im konkreten Fall auch tatsächlich so ist und die Nichtvollendung des Grunddelikts einen anderen Grund hat als das Ausbleiben des Erfolges.
Quelle: MüKo-StGB/Hardtung, 4. Auflage München 2020, § 11 Rn. 164, § 18 Rn. 74 mwN..
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