Schema zur Begünstigung, § 257 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Vortat

Erforderlich ist eine rechtswidrige, mit Strafe bedrohte, nicht notwendig schuldhafte Tat eines anderen.

b) begangen

Vortat muss in mit Strafe bedrohter Form vorbereitet oder versucht worden sein.

Im Stadium des noch nicht beendeten und der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Tat ist nach hM sowohl Beihilfe als auch Begünstigung möglich.

c) Vorteil

Der Vortäter muss durch die Tat Vorteile erlangt haben. Vorteile sind nicht nur Vermögensvorteile, sondern jede Form der Besserstellungen des Täters. Die Vorteile müssen unmittelbar durch die Straftat erlangt sein.

d) Hilfe leisten

Hilfeleisten meint die Vornahme jeder Handlung, die objektiv zur Vorteilssicherung geeignet ist und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände

b) Vorteilssicherungsabsicht

Der Täter muss die Absicht – also den zielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafausschließungsgrund § 257 Abs. 3 StGB

Täter oder Teilnehmer der Vortat können nicht Täter von § 257 StGB sein.

Wer als Vortäter oder Teilnehmer einen an der Vortat Unbeteiligten zu § 257 StGB anstiftet, kann aber wegen §§ 257, 26 StGB bestraft werden.

V. Strafantrag § 257 Abs. 4 StGB

Die Begünstigung wird nur auf Antrag (§ 77 ff. StGB; § 158 StPO) verfolgt, wenn für die Vortat ein Antrag erforderlich ist.

V. Ergebnis

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