Religionsausübung

Die Religionsausübung nach Art. 4 II GG gewährleistet das Recht, gemäß der Glaubensüberzeugung zu handeln. Hiervon sind nicht nur traditionelle Glaubensmanifestationen (Beten, Sakramente etc.) umfasst. Vielmehr darf der Einzelne sein gesamtes Verhalten an seinem Glauben ausrichten und gemäß seiner Glaubensüberzeugungen handeln.
Bei Art. 4 I, II handelt es sich um ein einheitliches Grundrecht.

Quelle: Vgl. BVerfGE 32, 98 (106f.); Manssen, Staatsrecht II, 19. Auflage München 2022, § 14 Rn. 352.

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