Nachholung der Begründung

Ein Fall des § 45 I Nr. 2 VwVfG ist dann gegeben, wenn die nach § 39 I VwVfG erforderliche behördliche Begründung fehlt; wenn also ein Verwaltungsakt i.S.v. § 39 I VwVfG gar nicht begründet wurde oder ein Mindestmaß an Begründung fehlt. Im Falle des Nachholens der Begründung nach § 45 I Nr. 2 VwVfG nennt die Behörde nachträglich solche Erwägungen, die sie beim Erlass des Verwaltungsakts tatsächlich angestellt hatte.
Ein Nachholen der Begründung ist uneingeschränkt zulässig, auch noch im Verwaltungsprozess (§ 45 II VwVfG).

Quelle: § 45 VwVfG; Detterbeck, VerwaltungsR AT, 21. Auflage München 2023, § 10 Rn. 634.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat