Prüfungskompetenz (des Bundespräsidenten)
Der Bundespräsident hat das Recht, die formelle Seite eines Gesetzes in vollem Umfang zu prüfen - er darf auch die Ausfertigung verweigern, wenn er diesbezüglich einen Verstoß gegen die Verfassung feststellt (Art. 82 GG). Ob der Bundespräsident auch auf etwaige materielle Verstöße überprüfen darf, ist umstritten. Nach Staatspraxis und neuerer Auffassung überprüft tut er dies nur daraufhin, ob ein schwerer, offenkundiger und eindeutiger Verfassungsverstoß vorliegt (sog. Evidenzkontrolle).
Quelle: Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 16 Rn. 94f. ; Stein, in: ZaöRV 2009, 249.
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